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Freitag, 24. 11. 2006
 

Rechte und Pflichten der Blutspender

Jeder rumänische Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Rumänien und jeder Staatsbürger der Europäischen Union, der sich in Rumänien niedergelassen hat, hat das Recht, Blutspender zu werden. Diese Bestimmung ist Teil des Regierungsbeschlusses Nr. 1364/2006 über die Genehmigung der Rechte und Pflichten der Blutspender. In Rumänien ist das Blutspenden anonym, freiwillig und unentgeltlich. Blutspender haben u.a. das Recht, für jede effektive Blutspende auf Antrag sieben Lebensmittelbezugsscheine (Essensbons - tichete de masã) zu erhalten. Außerdem ist der Tag, an dem Blut gespendet wird, für berufstätige Blutspender arbeitsfrei. Schüler, Studenten und Soldaten erhalten für den Tag der Blutspende eine Entschuldigungsbescheinigung. Außerdem werden die Ausgaben für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum Ort, wo die Blutspende stattfindet, vergütet. Findet die Blutspende in der Ortschaft statt, in der der Blutspender wohnt, so hat dieser das Recht auf ein einmonatiges Abonnement für den öffentlichen Personentransport mit 50-prozentiger Ermäßigung. Personen, die die Absicht haben, Blut zu spenden, dürfen mindestens 72 Stunden, bevor sie sich zum Blutspenden einfinden, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen. Blutspender müssen sich jährlich einer Durchleuchtung der Lungen, einer kardiologischen und einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 820/5. Oktober 2006)

Umtausch ausländischer Führerscheine

Zeitgleich mit der neuen Straßenverkehrsordnung wird am 1. Dezember d.J. auch eine von Verwaltungs- und Innenminister Vasile Blaga unterzeichnete Ministerialanordnung (Nr. 1480/2006) über den Umtausch von im Ausland erworbenen Führerscheinen in Kraft treten. Die nationalen Führerscheine, die von den zuständigen Behörden der Signatarstaaten der im Jahr 1968 in Wien verabschiedeten und von Rumänien im Jahr 1980 ratifizierten Straßenverkehrskonvention ausgestellt wurden, können gegen gleichwertige rumänische Führerscheine umgetauscht werden, ohne dass sich deren Inhaber einer neuerlichen Fahrprüfung stellen müssen. In Anhang Nr. 1 der neuen Ministerialanordnung werden die 62 Signatarstaaten dieser Konvention - darunter auch Deutschland, Österreich, die Schweiz und Ungarn - aufgezählt.

Unter den gleichen Bedingungen können auch die nationalen Führerscheine, die von weiteren - in Anhang Nr. 2 angeführten - 19 Staaten ausgestellt wurden, die die Wiener Straßenverkehrskonvention nicht unterzeichnet haben, umgetauscht werden. Zu diesen Staaten gehören u.a. die USA und Kanada. Der Umtausch der Führerscheine, die von Staaten ausgestellt wurden, mit denen Rumänien bilaterale oder multilaterale Verträge über die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine abgeschlossen hat, geschieht auf Grund der in diesen Verträgen angeführten Bedingungen. Der Umtausch nationaler Führerscheine, die von den Behörden der in Anhang Nr. 1 und 2 genannten Staaten ausgestellt wurden, kann von Personen beantragt werden, die ihren Wohnsitz nach Rumänien verlegt haben oder hier einen Zweitwohnsitz haben. Zuständig für den Umtausch der Führerscheine sind die einschlägigen Dienststellen, die den Kreispräfekturen untergeordnet sind. Die Ministerialanordnung Nr. 1480/2006 ersetzt die Ministerialanordnung Nr. 570/2005, die das gleiche Thema behandelt hatte.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 874/25. Oktober 2006)

Umgang mit herrenlosen Hunden

Das Parlament hat per Gesetz Nr. 391/2006 die gesetzlichen Bestimmungen über den Umgang mit herrenlosen Hunden - die Dringlichkeitsverordnung Nr. 155/2001 - novelliert. Die den Stadt- und Kommunalräten unterstellten Dienststellen für herrenlose Hunde haben die Aufgabe, herumstreunende Hunde einzufangen und sieben Tage lang an speziell für diesen Zweck eingerichteten Orten unterzubringen. Bisher bestand eine 14-tägige Pflicht zur Beaufsichtigung dieser Tiere. Hunde, die binnen zwei Tagen - bisher: binnen sieben Tagen - nach ihrer Einlieferung von niemandem zurückgefordert werden, können von natürlichen Personen und eigens für diesen Zweck eingerichteten Hundeadoptionszentren übernommen werden. Sollte innerhalb der siebentägigen Frist niemand an eingefangenen herrenlosen Hunden Interesse haben, so werden diese Tiere, im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, eingeschläfert. Das Gesetz Nr. 391/2006 ist von drei Abgeordneten der Nationalliberalen Partei (PNL) initiiert worden.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 892/2. November 2006)

200 Euro für die junge Familie

Das Gesetz Nr. 396/2006 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung bei der Familiengründung, das das Parlament kürzlich verabschiedet hat, sieht vor, dass jede neu gegründete Familie, ungeachtet der Staatsbürgerschaft der Ehegatten, eine finanzielle Unterstützung im Wert von 200 Euro erhält, falls jeder der beiden Ehegatten zum ersten Mal geheiratet und die junge Familie ihren Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Rumänien hat. Die finanzielle Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Das entsprechende Gesuch muss binnen 30 Tagen nach der Hochzeit beim Personenmeldeamt der Ortschaft, in dessen Zuständigkeit die standesamtliche Trauung vollzogen wurde, abgegeben werden. Binnen fünf Tagen nach Registrierung des Gesuches wird der Bürgermeister in schriftlicher Form einen entsprechenden Beschluss fassen, und binnen weiterer 30 Tage wird der Betrag ausbezahlt, der ein nicht zu versteuerndes Einkommen darstellt. Die Geldsummen, die für diese finanzielle Unterstützung nötig sind, werden durch Transfers aus dem Staatshaushalt über die kommunalen Haushalte zur Verfügung gestellt. Das Gesetz Nr. 396/2006, das von der Regierung initiiert wurde, tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Seine Bestimmungen gelten für Ehepaare, die ab diesem Datum standesamtlich getraut werden.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 892/2. November 2006)

(adz/ww)