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Rechte und Pflichten der Blutspender
Jeder rumänische Staatsbürger mit dem Wohnsitz in
Rumänien und jeder Staatsbürger der Europäischen
Union, der sich in Rumänien niedergelassen hat, hat das
Recht, Blutspender zu werden. Diese Bestimmung ist Teil des
Regierungsbeschlusses Nr. 1364/2006 über die Genehmigung
der Rechte und Pflichten der Blutspender. In Rumänien
ist das Blutspenden anonym, freiwillig und unentgeltlich.
Blutspender haben u.a. das Recht, für jede effektive
Blutspende auf Antrag sieben Lebensmittelbezugsscheine (Essensbons
- tichete de masã) zu erhalten. Außerdem ist
der Tag, an dem Blut gespendet wird, für berufstätige
Blutspender arbeitsfrei. Schüler, Studenten und Soldaten
erhalten für den Tag der Blutspende eine Entschuldigungsbescheinigung.
Außerdem werden die Ausgaben für die Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum Ort, wo
die Blutspende stattfindet, vergütet. Findet die Blutspende
in der Ortschaft statt, in der der Blutspender wohnt, so hat
dieser das Recht auf ein einmonatiges Abonnement für
den öffentlichen Personentransport mit 50-prozentiger
Ermäßigung. Personen, die die Absicht haben, Blut
zu spenden, dürfen mindestens 72 Stunden, bevor sie sich
zum Blutspenden einfinden, keine alkoholischen Getränke
zu sich nehmen. Blutspender müssen sich jährlich
einer Durchleuchtung der Lungen, einer kardiologischen und
einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 820/5. Oktober 2006)
Umtausch ausländischer Führerscheine
Zeitgleich mit der neuen Straßenverkehrsordnung wird
am 1. Dezember d.J. auch eine von Verwaltungs- und Innenminister
Vasile Blaga unterzeichnete Ministerialanordnung (Nr. 1480/2006)
über den Umtausch von im Ausland erworbenen Führerscheinen
in Kraft treten. Die nationalen Führerscheine, die von
den zuständigen Behörden der Signatarstaaten der
im Jahr 1968 in Wien verabschiedeten und von Rumänien
im Jahr 1980 ratifizierten Straßenverkehrskonvention
ausgestellt wurden, können gegen gleichwertige rumänische
Führerscheine umgetauscht werden, ohne dass sich deren
Inhaber einer neuerlichen Fahrprüfung stellen müssen.
In Anhang Nr. 1 der neuen Ministerialanordnung werden die
62 Signatarstaaten dieser Konvention - darunter auch Deutschland,
Österreich, die Schweiz und Ungarn - aufgezählt.
Unter den gleichen Bedingungen können auch die nationalen
Führerscheine, die von weiteren - in Anhang Nr. 2 angeführten
- 19 Staaten ausgestellt wurden, die die Wiener Straßenverkehrskonvention
nicht unterzeichnet haben, umgetauscht werden. Zu diesen Staaten
gehören u.a. die USA und Kanada. Der Umtausch der Führerscheine,
die von Staaten ausgestellt wurden, mit denen Rumänien
bilaterale oder multilaterale Verträge über die
gegenseitige Anerkennung der Führerscheine abgeschlossen
hat, geschieht auf Grund der in diesen Verträgen angeführten
Bedingungen. Der Umtausch nationaler Führerscheine, die
von den Behörden der in Anhang Nr. 1 und 2 genannten
Staaten ausgestellt wurden, kann von Personen beantragt werden,
die ihren Wohnsitz nach Rumänien verlegt haben oder hier
einen Zweitwohnsitz haben. Zuständig für den Umtausch
der Führerscheine sind die einschlägigen Dienststellen,
die den Kreispräfekturen untergeordnet sind. Die Ministerialanordnung
Nr. 1480/2006 ersetzt die Ministerialanordnung Nr. 570/2005,
die das gleiche Thema behandelt hatte.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 874/25. Oktober 2006)
Umgang mit herrenlosen Hunden
Das Parlament hat per Gesetz Nr. 391/2006 die gesetzlichen
Bestimmungen über den Umgang mit herrenlosen Hunden -
die Dringlichkeitsverordnung Nr. 155/2001 - novelliert. Die
den Stadt- und Kommunalräten unterstellten Dienststellen
für herrenlose Hunde haben die Aufgabe, herumstreunende
Hunde einzufangen und sieben Tage lang an speziell für
diesen Zweck eingerichteten Orten unterzubringen. Bisher bestand
eine 14-tägige Pflicht zur Beaufsichtigung dieser Tiere.
Hunde, die binnen zwei Tagen - bisher: binnen sieben Tagen
- nach ihrer Einlieferung von niemandem zurückgefordert
werden, können von natürlichen Personen und eigens
für diesen Zweck eingerichteten Hundeadoptionszentren
übernommen werden. Sollte innerhalb der siebentägigen
Frist niemand an eingefangenen herrenlosen Hunden Interesse
haben, so werden diese Tiere, im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften, eingeschläfert. Das Gesetz Nr. 391/2006
ist von drei Abgeordneten der Nationalliberalen Partei (PNL)
initiiert worden.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 892/2. November 2006)
200 Euro für die junge Familie
Das Gesetz Nr. 396/2006 über die Gewährung einer
finanziellen Unterstützung bei der Familiengründung,
das das Parlament kürzlich verabschiedet hat, sieht vor,
dass jede neu gegründete Familie, ungeachtet der Staatsbürgerschaft
der Ehegatten, eine finanzielle Unterstützung im Wert
von 200 Euro erhält, falls jeder der beiden Ehegatten
zum ersten Mal geheiratet und die junge Familie ihren Wohnsitz
oder Zweitwohnsitz in Rumänien hat. Die finanzielle Unterstützung
wird auf Antrag gewährt. Das entsprechende Gesuch muss
binnen 30 Tagen nach der Hochzeit beim Personenmeldeamt der
Ortschaft, in dessen Zuständigkeit die standesamtliche
Trauung vollzogen wurde, abgegeben werden. Binnen fünf
Tagen nach Registrierung des Gesuches wird der Bürgermeister
in schriftlicher Form einen entsprechenden Beschluss fassen,
und binnen weiterer 30 Tage wird der Betrag ausbezahlt, der
ein nicht zu versteuerndes Einkommen darstellt. Die Geldsummen,
die für diese finanzielle Unterstützung nötig
sind, werden durch Transfers aus dem Staatshaushalt über
die kommunalen Haushalte zur Verfügung gestellt. Das
Gesetz Nr. 396/2006, das von der Regierung initiiert wurde,
tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Seine Bestimmungen gelten
für Ehepaare, die ab diesem Datum standesamtlich getraut
werden.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 892/2. November 2006)
(adz/ww)
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