| Erhöhung
von Zuwendungen im sozialen Bereich
Mehrere im Laufe des Monats Januar verabschiedete Regierungsbeschlüsse
enthalten Verfügungen über die Erhöhung von
staatlichen Zuwendungen im sozialen Bereich, die ab 1. Januar
2007 gelten. Durch den Regierungsbeschluss Nr. 5/2007 wurde
das im Gesetz Nr. 416/2001 vorgesehene garantierte monatliche
Mindesteinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate
des Jahres 2006 erhöht („indexiert“). Es
beträgt nun für Einzelpersonen 96 Lei, für
Familien mit zwei Mitgliedern 173 Lei, für Familien mit
drei Mitgliedern 241 Lei, für Familien mit vier Mitgliedern
300 Lei und für Familien mit fünf Mitgliedern 356
Lei. Für jedes weitere Familienmitglied werden dem garantierten
Mindesteinkommen jeweils 24 Lei hinzugefügt.
Personen und Familien, deren monatliches Einkommen geringer
als das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen ist, haben,
unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 416/2001, das Recht
auf Sozialhilfe, für deren Auszahlung das Bürgermeisteramt
des Wohnortes zuständig ist. Die Beihilfe für das
neugeborene Kind, die ebenfalls laut Gesetz Nr. 416/2001 über
das garantierte Mindesteinkommen ausbezahlt wird, wurde von
195 Lei auf 204 Lei erhöht. Diese Beihilfe wird Frauen
bloß im Falle ihrer ersten vier lebend geborenen Kinder
gewährt.
Der Regierungsbeschluss Nr. 54/2007 verfügt die Erhöhung
der staatlichen monatlichen Kinderbeihilfe auf 25 Lei (bisher
24 Lei). Von diesem Beschluss nicht betroffen ist die Kinderbeihilfe
für Kinder im Alter unter zwei Jahren (bei behinderten
Kindern im Alter unter drei Jahren), die weiterhin 200 Lei
beträgt. Mit der Erhöhung der Zuwendungen für
minderbemittelte Familien mit Kindern sowie für minderbemittelte
Familien mit nur einem Elternteil befasst sich der Regierungsbeschluss
Nr. 4/2007. Beträgt das monatliche Netto-Einkommen pro
Familienmitglied bis zu 176 Lei (bisher 168 Lei), so erhalten
Familien mit einem Kind eine ergänzende Familienbeihilfe
von monatlich 36 Lei, Familien mit zwei Kindern 42 Lei, Familien
mit drei Kindern 47 Lei und mit vier oder mehr Kindern 52
Lei. Die monatliche Unterstützung für Familien mit
einem Elternteil beträgt 52 Lei bei einem Kind, 62 Lei
bei zwei Kindern, 70 Lei bei drei Kindern und 79 Lei bei vier
oder mehr Kindern in der Familie.
Die monatliche Zuteilungs-Beihilfe (aloca]ie lunar² de
plasament) für Kinder, die von den Behörden zeitweilig
anderen Personen oder Familien als der eigenen Familie anvertraut
werden, wurde durch den Regierungsbeschluss Nr. 3/2007 auf
86 Lei (bisher 82 Lei) erhöht.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 21/12. Januar 2007 und
Nr. 64/26. Januar 2007)
Neuer Rechtsrahmen für das Theater- und Konzertwesen
Ein neuer Normativakt, die Regierungsverordnung Nr. 21/2007,
regelt den Rechtsrahmen für die Gründung, die Organisation
und das Funktionieren der öffentlich-rechtlichen Theater-
und Konzertinstitutionen, die den zentralen oder lokalen öffentlichen
Behörden unterstellt sind, und der privaten Theater-
und Konzertkompanien sowie für die Tätigkeit der
Theater- und Konzertagenten (Impressariat). Die Regierungsverordnung
Nr. 21/2007 tritt an die Stelle des Gesetzes Nr. 504/2004
über die öffentlichen Theater- und Konzertinstitutionen,
das außer Kraft gesetzt wurde. Der neue Normativakt
sieht die Einrichtung eines Registers der Theater- und Konzertinstitutionen
bzw. -kompanien vor, das von der zuständigen Fachabteilung
des Kultusministeriums geführt wird. Bereits bestehende
Theater- und Konzertinstitutionen haben die Pflicht, sich
in dieses Register eintragen zu lassen.
Das Register der zugelassenen Impressarios, die entweder natürliche
oder juristische Personen sein können, wird reorganisiert.
Dieses Register wird vom Zentrum für berufliche Fortbildung
in der Kultur (Centrul de Pregãtire Profesionalãîn
Culturã), das dem Kultusministerium unterstellt ist,
verwaltet. Theater- und Konzertinstitutionen, die für
ihre eigenen künstlerischen Produktionen als Agenten
tätig sind, haben ebenfalls die Pflicht, die Aufnahme
ins Register der zugelassenen Impressarios zu beantragen.
Die Missachtung der Verfügungen über das Registrieren
der Theater- und Konzertensembles und über die Zulassung
und das Registrieren der Impressarios wird mit hohen Geldstrafen
(1000 - 10.000 Lei) geahndet.
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 82/2. Februar 2007)
Verfassungswidrige Übergangsregelungen
Das Verfassungsgericht hat kürzlich Teile des Gesetzes
Nr. 249/2006, durch das das Gesetz Nr. 393/2004 über
das Statut der kommunalen Würdenträger (Statutul
alesilor locali) novelliert worden war, für verfassungswidrig
erklärt. Das Gesetz Nr. 249/2006 verfügt (vgl. die
ADZ vom 20. Juli 2006), dass kommunale Würdenträger
(Gemeinde-, Stadt-, Munizipal- und Kreisräte sowie Vizebürgermeister)
ihr Mandat bzw. ihre Funktion verlieren, falls sie die Mitgliedschaft
der politischen Partei oder der Organisation einer nationalen
Minderheit, auf deren Liste sie gewählt wurden, einbüßen.
Das Gleiche gilt für Bürgermeister, die durch Demission
die politische Partei oder die Minderheitenorganisation verlassen,
als deren Kandidat sie sich zur Wahl gestellt haben. Für
verfassungswidrig erklärt wurden nun die Übergangsbestimmungen
des Gesetzes Nr. 249/2006, die die kommunalen Würdenträger,
auf die die erwähnten Bestimmungen zutreffen, verpflichteten,
binnen 45 Tagen nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes
beim Sekretär der zuständigen administrativ-territorialen
Einheit eine schriftliche Erklärung über ihre politische
Zugehörigkeit abzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung
sollten die betreffenden kommunalen Würdenträger
ihres Mandats automatisch verlustig gehen.
Das Verfassungsgericht begründet seine Entscheidung u.
a. mit der Feststellung, dass die angefochtenen Bestimmungen
nicht klar und deutlich formuliert seien und das Gesetz darum
rückwirkend angewendet werden könnte, was gegen
jenen Verfassungsparagraphen verstößt, demzufolge
Gesetze nur für die Zukunft verfügen (mit Ausnahme
des günstigeren Straf- oder Ordnungsstrafengesetzes).
Die als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Verfügungen
verlieren ihre Geltungskraft 45 Tage nach Veröffentlichung
des betreffenden Urteils des Verfassungsgerichts, falls in
der Zwischenzeit Parlament oder Regierung diese Bestimmungen
nicht auf die Verfassung abgestimmt haben. Für die Dauer
dieser Zeitspanne sind die für verfassungswidrig erklärten
Bestimmungen von Rechts wegen suspendiert. Die Verfassungsklage
in Sachen Gesetz Nr. 249/2006 war vom Kreisgericht Mehedin]i
erhoben worden
(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 116/15. Februar 2007)
(adz/ww)
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