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Montag, 5. 3. 2007
 

Erhöhung von Zuwendungen im sozialen Bereich

Mehrere im Laufe des Monats Januar verabschiedete Regierungsbeschlüsse enthalten Verfügungen über die Erhöhung von staatlichen Zuwendungen im sozialen Bereich, die ab 1. Januar 2007 gelten. Durch den Regierungsbeschluss Nr. 5/2007 wurde das im Gesetz Nr. 416/2001 vorgesehene garantierte monatliche Mindesteinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2006 erhöht („indexiert“). Es beträgt nun für Einzelpersonen 96 Lei, für Familien mit zwei Mitgliedern 173 Lei, für Familien mit drei Mitgliedern 241 Lei, für Familien mit vier Mitgliedern 300 Lei und für Familien mit fünf Mitgliedern 356 Lei. Für jedes weitere Familienmitglied werden dem garantierten Mindesteinkommen jeweils 24 Lei hinzugefügt.

Personen und Familien, deren monatliches Einkommen geringer als das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen ist, haben, unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 416/2001, das Recht auf Sozialhilfe, für deren Auszahlung das Bürgermeisteramt des Wohnortes zuständig ist. Die Beihilfe für das neugeborene Kind, die ebenfalls laut Gesetz Nr. 416/2001 über das garantierte Mindesteinkommen ausbezahlt wird, wurde von 195 Lei auf 204 Lei erhöht. Diese Beihilfe wird Frauen bloß im Falle ihrer ersten vier lebend geborenen Kinder gewährt.

Der Regierungsbeschluss Nr. 54/2007 verfügt die Erhöhung der staatlichen monatlichen Kinderbeihilfe auf 25 Lei (bisher 24 Lei). Von diesem Beschluss nicht betroffen ist die Kinderbeihilfe für Kinder im Alter unter zwei Jahren (bei behinderten Kindern im Alter unter drei Jahren), die weiterhin 200 Lei beträgt. Mit der Erhöhung der Zuwendungen für minderbemittelte Familien mit Kindern sowie für minderbemittelte Familien mit nur einem Elternteil befasst sich der Regierungsbeschluss Nr. 4/2007. Beträgt das monatliche Netto-Einkommen pro Familienmitglied bis zu 176 Lei (bisher 168 Lei), so erhalten Familien mit einem Kind eine ergänzende Familienbeihilfe von monatlich 36 Lei, Familien mit zwei Kindern 42 Lei, Familien mit drei Kindern 47 Lei und mit vier oder mehr Kindern 52 Lei. Die monatliche Unterstützung für Familien mit einem Elternteil beträgt 52 Lei bei einem Kind, 62 Lei bei zwei Kindern, 70 Lei bei drei Kindern und 79 Lei bei vier oder mehr Kindern in der Familie.

Die monatliche Zuteilungs-Beihilfe (aloca]ie lunar² de plasament) für Kinder, die von den Behörden zeitweilig anderen Personen oder Familien als der eigenen Familie anvertraut werden, wurde durch den Regierungsbeschluss Nr. 3/2007 auf 86 Lei (bisher 82 Lei) erhöht.

(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 21/12. Januar 2007 und Nr. 64/26. Januar 2007)

Neuer Rechtsrahmen für das Theater- und Konzertwesen

Ein neuer Normativakt, die Regierungsverordnung Nr. 21/2007, regelt den Rechtsrahmen für die Gründung, die Organisation und das Funktionieren der öffentlich-rechtlichen Theater- und Konzertinstitutionen, die den zentralen oder lokalen öffentlichen Behörden unterstellt sind, und der privaten Theater- und Konzertkompanien sowie für die Tätigkeit der Theater- und Konzertagenten (Impressariat). Die Regierungsverordnung Nr. 21/2007 tritt an die Stelle des Gesetzes Nr. 504/2004 über die öffentlichen Theater- und Konzertinstitutionen, das außer Kraft gesetzt wurde. Der neue Normativakt sieht die Einrichtung eines Registers der Theater- und Konzertinstitutionen bzw. -kompanien vor, das von der zuständigen Fachabteilung des Kultusministeriums geführt wird. Bereits bestehende Theater- und Konzertinstitutionen haben die Pflicht, sich in dieses Register eintragen zu lassen.

Das Register der zugelassenen Impressarios, die entweder natürliche oder juristische Personen sein können, wird reorganisiert. Dieses Register wird vom Zentrum für berufliche Fortbildung in der Kultur (Centrul de Pregãtire Profesionalãîn Culturã), das dem Kultusministerium unterstellt ist, verwaltet. Theater- und Konzertinstitutionen, die für ihre eigenen künstlerischen Produktionen als Agenten tätig sind, haben ebenfalls die Pflicht, die Aufnahme ins Register der zugelassenen Impressarios zu beantragen. Die Missachtung der Verfügungen über das Registrieren der Theater- und Konzertensembles und über die Zulassung und das Registrieren der Impressarios wird mit hohen Geldstrafen (1000 - 10.000 Lei) geahndet.

(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 82/2. Februar 2007)

Verfassungswidrige Übergangsregelungen

Das Verfassungsgericht hat kürzlich Teile des Gesetzes Nr. 249/2006, durch das das Gesetz Nr. 393/2004 über das Statut der kommunalen Würdenträger (Statutul alesilor locali) novelliert worden war, für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz Nr. 249/2006 verfügt (vgl. die ADZ vom 20. Juli 2006), dass kommunale Würdenträger (Gemeinde-, Stadt-, Munizipal- und Kreisräte sowie Vizebürgermeister) ihr Mandat bzw. ihre Funktion verlieren, falls sie die Mitgliedschaft der politischen Partei oder der Organisation einer nationalen Minderheit, auf deren Liste sie gewählt wurden, einbüßen.

Das Gleiche gilt für Bürgermeister, die durch Demission die politische Partei oder die Minderheitenorganisation verlassen, als deren Kandidat sie sich zur Wahl gestellt haben. Für verfassungswidrig erklärt wurden nun die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 249/2006, die die kommunalen Würdenträger, auf die die erwähnten Bestimmungen zutreffen, verpflichteten, binnen 45 Tagen nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes beim Sekretär der zuständigen administrativ-territorialen Einheit eine schriftliche Erklärung über ihre politische Zugehörigkeit abzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung sollten die betreffenden kommunalen Würdenträger ihres Mandats automatisch verlustig gehen.

Das Verfassungsgericht begründet seine Entscheidung u. a. mit der Feststellung, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht klar und deutlich formuliert seien und das Gesetz darum rückwirkend angewendet werden könnte, was gegen jenen Verfassungsparagraphen verstößt, demzufolge Gesetze nur für die Zukunft verfügen (mit Ausnahme des günstigeren Straf- oder Ordnungsstrafengesetzes). Die als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Verfügungen verlieren ihre Geltungskraft 45 Tage nach Veröffentlichung des betreffenden Urteils des Verfassungsgerichts, falls in der Zwischenzeit Parlament oder Regierung diese Bestimmungen nicht auf die Verfassung abgestimmt haben. Für die Dauer dieser Zeitspanne sind die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen von Rechts wegen suspendiert. Die Verfassungsklage in Sachen Gesetz Nr. 249/2006 war vom Kreisgericht Mehedin]i erhoben worden

(Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 116/15. Februar 2007)

(adz/ww)