Änderungen der Gesetzgebung betreffend den Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Barna Balanyi

Am 19. April 2019 ist die Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/20191 („DVO“) in Kraft getreten. Diese führt eine Reihe von Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein. Insbesondere beinhaltet sie mehrere konkrete Maßnahmen, die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen gegen rechtswidrigen Erwerb bzw. rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse beantragen können.


Hintergrund


Die DVO setzt eine EU-Richtlinie (RL (EU) 2016/943) aus dem Jahr 2016 um. Endlich, muss man sagen, zumal die Umsetzungsfrist eigentlich bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen war. Nach Aufforderung der Kommission vom 20. Juli 2018 hatte Rumänien um Fristverlängerung ersucht und diese bis zum 20. November 2018 erhalten.


Das Geschäftsgeheimnis


Informationen gelten als Geschäftsgeheimnisse, wenn sie (kumulativ):

 

  • in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind;
  • von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind. Der Wert der betreffenden Informationen beruht also gerade auf ihrer Unzugänglichkeit für Dritte;
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.2


Rechtsschutz


Die DVO regelt die Möglichkeiten des Inhabers von Geschäftsgeheimnissen, diese vor einem rechtswidrigen Erwerb bzw. einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung zu schützen. Wann Erwerb, Nutzung und Offenlegung rechtswidrig sind, wird ebenfalls in der DVO geregelt. Als rechtswidrige Verwendung gilt übrigens auch die Verwendung sog. „rechtsverletzender Produkte“.3


Wird ein Geschäftsgeheimnis nach Maßgabe der DVO rechtswidrig beeinträchtigt, kann der Inhaber das zuständige Gericht um Folgendes ersuchen:

 

  • Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung;
  • Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;
  • Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;
  • Schadensersatz;
  • Die Veröffentlichung des Gerichtsurteils.

Vorläufiger Rechtsschutz

Im Vorfeld befürchteter Verletzungen seiner Geschäftsgeheimnisse kann ein Inhaber ferner die folgenden vorläufigen gerichtlichen Maßnahmen beantragen:

  • vorläufige Einstellung oder vorläufiges Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
  • Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;
  • Beschlagnahme mutmaßlich rechtsverletzender Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren In-Verkehr-Bringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.

 

Alternativ kann das Gericht die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses von Sicherheitsleistungen abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers sichern sollen. Die vorläufigen Maßnahmen sind grundsätzlich vorteilhaft, weil sie vor der Verkündung eines Urteils durch das Gericht über die Rechtsverletzung beantragt werden können. Der Inhaber muss somit nicht bis zur endgültigen Feststellung der Rechtsverletzung warten, sondern erhält die beantragten Schutzmaßnahmen bis zu endgültigen Urteilsverkündung in der Hauptsache.

Auch muss er keinen vollständigen Beweis der Rechtsverletzung erbringen. Vielmehr muss er auf Anordnung des Gerichts „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise“ vorlegen, um das Gericht „mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen“, dass das Geschäftsgeheimnis existiert, er dessen Inhaber ist und dieses in rechtswidriger Weise von einer anderen Person erworben, genutzt oder offengelegt wird, oder dass dies droht.


Sanktion bei Nichtbeachtung der vom Gericht festgelegten Maßnahmen


Erhält der Inhaber ein günstiges endgültiges Urteil, das die Verletzung seines Geschäftsgeheimnisses feststellt, und wird dieses von dem Beklagten nicht beachtet, wird dieser mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wer angeordnete vorläufige Maßnahmen nicht beachtet, muss laut der DVO nicht nur den verursachten Schaden ersetzen, sondern auch mit Geldbußen in Höhe von 0,1 bis 1 Prozent des Vorjahresumsatzes, mindestens jedoch 10.000 Lei (ca. 2300 Euro) sowie mit Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5000 Lei (ca. 1150 Euro) pro Tag rechnen.


Fazit


Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen sind begrüßenswert, da sie die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, deren Schutz von großem Interesse ist, unterstützen.

 

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 1 über den Schutz des Knowhows und nicht offenbarter Geschäftsinformationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

2 Die DVO 25 ändert insoweit das Gesetz 11/1991 über den unlauteren Wettbewerb

3 deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen

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