Analyse des Sicherheitsrisikos ab dem 1. Juli 2018 auch für ältere Einrichtungen verpflichtend

Selbst wenn vielen unbekannt, haben grundsätzlich alle Einrichtungen (rum. unități), die Güter oder andere Wertgegenstände besitzen, die Pflicht, mithilfe eines Gutachters eine Analyse hinsichtlich der Risiken für die Sicherheit dieser Güter durchzuführen. Die Pflicht gilt bereits jetzt für alle Einrichtungen (auch Gesellschaften), die nach dem 16. Juni 2012 gegründet wurden. Für die älteren läuft die Frist am 1. Juli 2018 ab.

Hintergrund

Die Rechtsgrundlage befindet sich im Recht über die Bewachung von Objekten, Gütern und Wertsachen. Laut Art. 2 des Gesetzes Nr. 330/20031 ist jede Einrichtung, die Güter oder Wertgegenstände besitzt, zu deren Bewachung verpflichtet. Dies betrifft nicht nur Gesellschaften, sondern generell alle Einrichtungen, die Wertgegenstände besitzen.

Laut Anwendungsbestimmungen zu diesem Gesetz2 sind Sicherheitsmaßnahmen aufgrund einer Analyse des Sicherheitsrisikos (rum. analiză de risc la securitatea fizică) zu ergreifen. Die Risikoanalyse dient der Erkennung der internen und externen Risiken sowie möglicher Folgen hinsichtlich der Sicherheit der genutzten Gebäude/Räumlichkeiten.

Jede Missachtung dieser Vorschriften führt zu Geldbußen von bis zu 20.000 Lei.

In der Presse wurde eine Zahnarztpraxis erwähnt, die nach Diebstahl von den Behörden wegen fehlender Vorlage der Risikoanalyse zusätzlich mit einer erheblichen Geldbuße belegt wurde.

Sinn und Zweck

Solche Analysen werden laut Anweisungen des Innenministeriums (Anweisung Nr. 9 vom 01.02.2013) von einem entsprechend zugelassenen Risikogutachter (rum. evaluator de risc) erstellt und sollen nachweisen, dass die betroffene Einrichtung sämtliche Maßnahmen getroffen hat, um etwaigen Verlusten der darin befindlichen Wertgegenstände vorzubeugen. Das Gutachten stellt zudem fest, ob ein weiterer Bewachungsplan (rum. plan de pază) erstellt werden muss, um bei Straftaten einen schnellen Einsatz der Polizeibeamten gewährleisten zu können. Solch ein Bewachungsplan muss die Anzahl der Wachleute, das Alarmsystem und die Beschreibung der potentiell gefährdeten Güter enthalten und ist bei der Polizei vorzulegen.

Anzahl der Gutachter zu gering

Laut Statistik sind derzeit in Rumänien insgesamt 1600 Gutachter von der rumänischen Polizei zugelassen. Dies reicht aus, um die erforderlichen Gutachten für sämtliche in Rumänien eingetragene Einrichtungen fertigzustellen. Dies führte wiederholt zu Verlängerungen der gesetzlichen Frist für vor dem 16. Juni 2012 gegründete Einrichtungen: die aktuelle läuft am 1. Juli 2018 ab.

Tätigkeit des Gutachters

Für die Erstellung des Gutachtens muss der Gutachter das Gebäude vor Ort besichtigen, um sich eine komplette Übersicht im Hinblick auf die hierin bestehenden Wertgegenstände zu verschaffen. Für die Einrichtung – insbesondere für Gesellschaften – ist es an dieser Stelle besonders wichtig, in dem Vertrag mit dem Gutachter entsprechende Vertraulichkeitsregelungen aufzunehmen.

Nach Begehung des Gebäudes stellt der Gutachter die Risiken fest, die eine Bedrohung für die hierin befindlichen Güter bzw. Wertgegenstände sowie für darin tätigen Personen darstellen. Darauf basierend stellt er nach Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften und abhängig von dem Gebäudetyp (es gibt eine charakteristische Punktzahl für jeden Gebäudetyp) eine entsprechende Bewertungstabelle auf. Konkret werden die geographische Lage des Gebäudes, dessen äußere und technische Struktur sowie weitere technische und praktische Aspekte, die das potenzielle Risiko eines Einbruchs erhöhen bzw. mindern, näher geprüft und bewertet.

Stellt der Gutachter ein erhöhtes Risiko fest, besteht die Möglichkeit, dass er Empfehlungen für die Minderung des Risikos unterbreitet. U. U. können die Kosten für die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie für die Erstellung eines detaillierten Bewachungsplans viel höher als das Gutachten selbst sein.

Fazit

Das seit 2012 eingeführte Risikogutachten ist aufgrund seines enorm weiten Wortlauts praktisch für sämtliche Gesellschaften und Einrichtungen anwendbar. Es stellt eine zusätzliche bürokratische Hürde dar.

Wegen der geringen Anzahl an Gutachtern wurde die Frist für die Fertigstellung dieses Gutachtens jährlich verlängert; derzeitiger Stichtag für vor dem 16. Juni 2012 gegründete Einrichtungen ist der 1. Juli 2018.

Der tatsächliche Kostenaufwand in Zusammenhang mit dieser Pflicht zur Risikoanalyse beschränkt sich dabei oft nicht lediglich auf das Honorar des Gutachters. Vielmehr kann es in der Praxis dazu kommen, dass die Umsetzung der vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen viel teurer ist.

 

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1 Gesetz Nr. 330/2003 betreffend die Bewachung von Objekten, Gütern und Wertsachen sowie den Personenschutz
2 Art. 2 Abs. 1 des Regierungsbeschlusses Nr. 301/2012

 

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