Die Sachsen und die Wählerlisten

Klaus Johannis: die bestehende Gesetzgebung löst Problem nicht

Hermannstadt - Die Listen mit den wahlberechtigten Personen in Hermannstadt/Sibiu entsprechen hundertprozentig der gültigen Gesetzgebung. Die aktualisierten Tabellen liegen jedoch nicht in den Bürgermeisterämtern auf, sondern bei den Personenmeldeämtern, die den Kreisratsvorsitzenden unterstellt sind, sagte der DFDR-Vorsitzende Klaus Johannis am Donnerstag auf der Pressekonferenz.

Er antwortete auf die Frage von Journalisten, ob die Aussage des Kreisvorsitzenden Ioan Cindrea (PSD) stimme, dass auf den Wählerlisten des Kreises Hermannstadt 84.000 Sachsen geführt werden, die das Land nach 1990 verlassen haben, in den vergangenen 20 Jahren jedoch weiterhin als wahlberechtigt geführt wurden. 22 Prozent der Rumäniendeutschen von den Listen würden im Ausland leben und hätten keine rumänische Staatsbürgerschaft mehr, sie müssten also von den Wählerlisten gestrichen werden, hatte Cindrea am Dienstag erklärt.

Als Grund für die Aussagen des PSD-Politikers (dem der Vertreter der Liberalen, Mircea Cazan, nachgeeifert hat) identifizierte Johannis die Erklärungsnot der lokalen USL-Vertreter, den Partei-Vorsitzenden in Bukarest die schlechte Wahlbeteiligung plausibel zu machen. Von den 376.044 wahlberechtigten Bürgern hatten am Sonntag nur 137.809 ihre Stimme abgegeben. Die schwache Wahlbeteiligung am Referendum widerspiegelt das Interesse der Hermannstädter an der zum Entscheid gestellten Angelegenheit, meinte Johannis. Der DFDR-Vorsitzende mokierte sich über die Politiker, die sich seit dem Referendum bemüßigt fühlen über die Wählerlisten zu kommentieren, ohne vorher die Gesetze gelesen zu haben. Diese lösen nämlich die Lage, in die man geraten ist, nicht.

Die Bürgermeisterämter haben die Verpflichtung, den Kreis-Personenmeldeämtern mitzuteilen, wenn jemand verstorben ist. Diese Ämter müssen die Personen, die das Wahlrecht aufgrund eines Gerichtsentscheids verlieren oder auf die rumänische Staatsbürgerschaft verzichten von der Wahlliste streichen oder, im Fall der Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland, in die Sparte der passiven Wahlberechtigten eintragen.

Die bestehende Gesetzgebung erlaubt es jedoch nicht, selbst offensichtliche Karteileichen von der Liste zu löschen, wenn kein einschlägiges Dokument vorliegt.  Nach Einschätzung der Hermannstädter Behörden haben die meisten Personen, die im Ausland leben – Sachsen, wie Rumänen – ihre Situation mittlerweile geklärt, aber eben nicht alle.

In der Wählerliste steht zum Beispiel eine Person, über die jegliche Angaben fehlen, die 119 Jahre alt sein müsste, laut Gesetz darf sie aus der Wählerliste aber nicht gestrichen werden ohne den Nachweis, warum das geschehen ist. Es hat wiederholt Gesetzesinitiativen gegeben, die ein „Säubern“ der Wählerlisten ermöglichen sollen, doch hatte keine der Parteien während ihrer Regierungszeit den Mut, eine solche Maßnahme durchzusetzen, weil damit in den Bereich der Grundrechte des Menschen geschlittert wird.