Neues Präventionsgesetz hebt Geldbußen für viele Ordnungswidrigkeiten auf

Am 17. Januar 2017 ist das sogenannte Präventionsgesetz (1) in Kraft getreten. Es bezweckt die Korrektur gesetzwidrigen Verhaltens von Personen wie auch Unternehmen, ohne die Auferlegung von Geldbußen.

Hintergrund
Das Präventionsgesetz wurde als eines der Hauptmittel des Staats zur Umsetzung der Präventionsstrategie angekündigt. Der Hauptzweck besteht darin, eine Reihe von Mitteln zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zu regeln. Nach diesem Gesetz wird eine Person, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrolle einer bestimmten Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden wird, nicht direkt mit einer Geldbuße sanktioniert.

Inhalt

Das Präventionsgesetz regelt das Verfahren, das Behörden und öffentliche Einrichtungen mit Kontrollbefugnissen anwenden müssen, um den Täter von der zukünftigen Begehung gleichartiger Ordnungswidrigkeiten zurückzuhalten. Das Gesetz wird von einem neuen Beschluss (2) ergänzt, der ein Muster des Protokolls zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit und die von den Behörden zu treffenden Maßnahmen enthält.

Zudem zählt der Beschluss die konkreten Ordnungswidrigkeiten auf, bei denen das Präventionsgesetz angewandt wird. Diese sind in insgesamt 70 Gesetzen und Regierungsbeschlüssen enthalten – u. a. in den Bereichen Sozialdialog, Betriebsübergang, Arbeitslosigkeit, Urheberrechte, Handelsregister, Insolvenzrecht, das öffentliche Bildungswesen usw.

Hauptbestandteile

Das Präventionsgesetz hat drei Hauptbestandteile:
 

- Bewusstseinsbildung – eine bessere Informierung der Öffentlichkeit

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Präventionsgesetzes müssen die Behörden mit Kontrollbefugnissen Dokumentationshandbücher und Orientierungshilfen bezüglich der folgenden Aspekte erstellen: anwendbare Gesetzgebung bezüglich Ordnungswidrigkeiten, Rechte und Pflichten des Täters bei einer staatlichen Kontrolle und die spezifischen Sanktionen, die in einer staatlichen Kontrolle angewandt werden können.

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Präventionsgesetzes muss die zentrale öffentliche Behörde, die für das private Geschäftsumfeld zuständig ist, ein Online-Portal implementieren, das die zur o. g. öffentlichen Information erforderlichen Online-Dienste und Ressourcen anbietet.
 

- Auslegungspflicht

Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs ist die zur Kontrolle zuständige Behörde verpflichtet, jegliche daran interessierte Person hinsichtlich einer richtigen und einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften zu beraten.

- Umsetzung von Abhilfemaßnahmen; keine Geldbußen

Falls die Behörden bei einer Kontrolle die Begehung einer in Regierungsbeschluss vorgesehenen Ordnungswidrigkeit feststellen, sind sie zur Erteilung einer Ermahnung und zur Aufstellung eines Abhilfeplans ohne die Auferlegung von Geldbußen verpflichtet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das rumänische Recht nicht in allen Fällen von Ordnungswidrigkeiten schriftliche Ermahnungen ausdrücklich erlaubt. Das Präventionsgesetz führt diese Möglichkeit ein, selbst wenn diese Sondergesetze keine solche Ermahnung vorsieht. In bestimmten Fällen ist aber selbst die Ermahnung nicht erforderlich; in diesen Fällen ist ein Abhilfeplan ausreichend.

Diese Regeln gelten übrigens auch, wenn die Beamten mehr als eine Ordnungswidrigkeit seitens derselben Person/desselben Unternehmens entdecken. Auch in diesem Fall wird keine Geldbuße verhängt, und der Täter erhält nur eine Ermahnung und einen Abhilfeplan, solange die Taten im neuen Regierungsbeschluss erwähnt werden. Beachten Beamte das Präventionsgesetz nicht und verhängen sie trotzdem eine Geldbuße, ist das Ordnungswidrigkeitsprotokoll von Rechts wegen nichtig, und der Empfänger kann es vor Gericht anfechten.

Fazit
Das Präventionsgesetz ist grundsätzlich eine positive Maßnahme, die vom Parlament getroffen wurde, um die Beachtung des Gesetzes in dem privaten Geschäftsumfeld ohne die Auferlegung von erheblichen Geldbußen zu fördern. Wir hoffen, es wird nicht zu einem Anstieg der Ordnungswidrigkeiten führen. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass dessen Umsetzung schwierig sein wird, da die rumänischen Behörden es nicht gewohnt sind, privaten Gesellschaften Leitlinien und notwendige Beratung anzubieten, sondern vielmehr Geldbußen aufzuerlegen. Mit Sicherheit wird die Umsetzung dieses Gesetzes die Sanktionspolitik der Behörden ändern.

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1 Gesetz Nr. 270/2017 betreffend die Prävention
2 Regierungsbeschluss Nr. 33/2018, veröffentlicht im Amtsblatt und in Kraft getreten am 5. Februar 2018


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