Nicht jeder darf mitspielen

Wettbewerbsverzerrende Gesetzgebung für öffentliche Ausschreibungen in Rumänien

Die Richtlinie 200418/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge wurde in der rumänischen Gesetzgebung durch die Eilverordnung der Regierung 34/2006 und in dem Regierungsbeschluss 925/2006 umgesetzt. Die europäische Richtlinie hat zum Ziel, auch mittelständischen Unternehmen die Möglichkeiten zu geben, an umfangreicheren Ausschreibungen teilzunehmen. Diese können sich zum einen in Bietergemeinschaften organisieren oder Unteraufträge an Dritte vergeben, um die zur Ausschreibungsteilnahme geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Es soll dabei verhindert werden, dass nur große Unternehmen um öffentliche Aufträge konkurrieren. Im Falle der Bietergemeinschaft werden die Mittel und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder addiert, allerdings haftet dann jedes Mitglied gesamtschuldnerisch für den gesamten Auftrag.

Die zweite Variante soll Unternehmen, denen für die Erfüllung eines Auftrags Voraussetzungen wie Erfahrungen und Fertigkeiten in einem Teilbereich fehlen, die Möglichkeit bieten, diese im Rahmen eines Vertrages mit einer dritten Firma zuzukaufen. In diesem Falle haftet der Generalunternehmer für den gesamten Auftrag, die dritte Firma haftet jedoch nur für ihre Leistungen und die Erfahrungen werden addiert. Diese Vorgehensweise eignet sich besonders, wenn die gesamtschuldnerische Haftung, die eine Bietergemeinschaft von ihren Mitgliedern fordert, in keinem Verhältnis zu der Verteilung des Auftragswertes und des zu erwartenden Gewinnes steht. In Rumänien wurde diese zweite Möglichkeit durch den Anhang 2a zur Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur zur Reglementierung und Überwachung der öffentlichen Ausschreibungen Nr. 509/2011 so tiefgreifend verändert, dass sie keine Alternative zur Bietergemeinschaft darstellt. In dieser Verordnung fordert der Präsident der Nationalen Agentur zur Reglementierung und Überwachung der öffentlichen Ausschreibungen (ANRMAP), dass das Unternehmen, welches als Drittes mit seiner speziellen Erfahrung die an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Firma unterstützt, die für den Gesamtauftrag geforderte Erfahrung haben und für den gesamten Auftrag gesamtschuldnerisch haften muss.

Hier ein plakatives Beispiel. Eine Stadt möchte ein neues Atomkraftwerk bauen, in dessen Vorgarten ein rosaroter Gartenzwerg steht, der ein grünes Baströckchen trägt. Die Stadt schreibt das Atomkraftwerk mit Vorgartengestaltung inklusive Lieferung eines Gartenzwerges EU-weit aus. Als Bedingung zur Teilnahme wird gefordert, das der zukünftige Lieferant des Gartenzwergs Erfahrung im Bau von Atomkraftwerken hat und außerdem im vorvergangenem Jahr zehn rosarote Gartenzwerge mit grünem Baströckchen hergestellt und geliefert hat. Die Firma „Super SA“ ist der einzige Lieferant, der neben den Atomkraftwerken in seinen eigenen Werkstätten Gartenzwerge herstellt. Die „Super SA“ hat im vorvergangenem Jahr 10 Gartenzwerge mit grünem Baströckchen hergestellt und geliefert. Somit erfüllt sie die geforderten Voraussetzungen, um diesen Auftrag alleine zu bedienen.
Ein zweiter Lieferant für Atomkraftwerke, die Firma „Gau GmbH“ hat zwar keine Erfahrungen in der Gartenzwergherstellung, möchte sich jedoch ebenfalls an der Ausschreibung beteiligen und versucht, sich deshalb in einer Bietergemeinschaft mit Gartenzwergherstellern zu organisieren oder auf die Erfahrung dieser als Dritte im Rahmen eines Vertrages zuzugreifen.

Die Gartenzwergproduzenten möchten jedoch der Bietergemeinschaft nicht beitreten, da der zu erwartende Gewinn von ca. 7,50 Euro aus der Lieferung eines Gartenzwerges in keinem Verhältnis zur gesamtschuldnerischen Haftung für 700 Millionen Euro für den Gesamtauftrag steht. Deshalb greift der Atomkraftwerkslieferant „Gau GmbH“ auf die geforderte Erfahrung und Fertigkeit des Gartenzwergherstellers „Nase KG“ zurück. Dieser Hersteller haftet damit nur für seine Lieferung und muss selbstverständlich keine Erfahrung im Atomkraftwerksbau haben und gesamtschuldnerisch haften. Dies wäre in allen EU Staaten kein Problem gewesen. Gilt jedoch nicht für Rumänien. Hierzulande müsste der Zwerghersteller „Nase KG“ nachweisen, mindestens ein Atomkraftwerk erfolgreich geliefert zu haben. Dazu muss er das Risiko des Gesamtauftrages mittragen. Durch diese Regelung wurden und werden in Rumänien kleine und mittlere Unternehmen massiv gehindert, an vielen öffentlichen Ausschreibungen mit ihren Spezialkenntnissen teilzunehmen. Es führte zu Marktverzerrungen, die sich letztendlich zum Schaden der europäischen Steuerzahler ausgewirkt haben und weiterhin auswirken werden.

In einer aktuellen Ausschreibung der „Compania de Apă Târgovişte-Dâmboviţa“ wird zum Beispiel durch diese Regelungen verhindert, dass sich mehrere Teilnehmer um die Erneuerung des Kanalnetzes der Stadt Titu beteiligen, da den meisten rumänischen Bauunternehmen die geforderte Erfahrung fehlt und Unternehmen aus anderen EU-Staaten, die diese Erfahrung als Dritte beitragen könnten, unter der Voraussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nicht am Bauvorhaben teilnehmen können oder wollen. Die ANRMAP antwortete auf eine Bitte um Stellungnahme folgendermaßen: „Entsprechend der Bestimmungen des Regierungsbeschlusses 760/2012 zur Modifizierung des Regierungsbeschlusses 525/2007 betreffend die Organisations- und Funktionsweise der ANRMAP wurden die Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 1, Buchstabe K des Regierungsbeschlusses 525/2007 aufgehoben.

Demzufolge hat ANRMAP mit dem Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses 760/2012 nicht mehr die Aufgabe, die Stellungnahmen zur Klärung der Interpretation der Gesetzeslage im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen zu gewährleisten.“
Die „Compania de Apă Târgovişte-Dâmboviţa“, die ausschreibende Stelle für die Erneuerung des Kanalnetzes in der Stadt Titu, antwortete auf Anfrage bezüglich dieser Problematik, dass diese (marktverzerrende) Anordnung in Rumänien geltendes Recht ist.
Die europäische Idee des freien Wettbewerbs bei Ausschreibungen wird in Rumänien missachtet und schädigt den europäischen Steuerzahler, der letztendlich die Kosten trägt.