Nochmal zu der Anerkennungsleistung für deutsche Zwangsarbeiter

Auch Russlanddeportierte betroffen / Zusätzliche Erläuterungen für Antragstellung

Auf vielfachen Wunsch, da es Unklarheit darüber gibt, wer zum Kreis der Berechtigten gehört, möchten wir hiermit einige Erläuterungen für die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 6. Juli 2016 gebilligte Richtlinie geben. Diese beinhaltet eine einmalige und symbolisch gemeinte Anerkennungsleistung von 2500 Euro für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter.(Die ADZ berichtete am 17. August 2016)
Dabei handelt es sich für Rumänien um die zwischen dem Januar 1945 bis Dezember 1949 in die Sowjetunion deportierten und am 27.11.2015 (Beschlusstag des Deutschen Bundestages) noch lebenden zivilen deutschen ehemaligen Zwangsarbeiter. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Berechtigt sind Personen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

Leistungsvoraussetzungen:

1. Wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, kann eine einmalige finanzielle Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Dabei wird vermutet, dass die Zwangsarbeit nach Satz 1 wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abverlangt wurde.
2. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Volkzugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird.
3. Zwangsarbeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels angeordnet wurde. Kurzzeitig ist die Zwangsarbeit in der Regel auch bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung.
4. Die Leistung erhalten kann nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde. Zwangsarbeit im Rahmen von Kriegsgefangenschaft berechtigt nicht zur Leistung.
5. Die Leistung erhalten kann nur, wer nicht nach einer anderen Regelung für diesen Lebenssachverhalt bereits eine Entschädigung erhalten hat.

Auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts finden sich Erläuterungen zu häufig gestellten Fragen und die entsprechenden Antragsformulare zum Herunterladen als PDF: http://www. bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_ node.html.
Für die Antragsteller steht eine Service-Telefonhotline unter der Nummer 022899358 - 9800 zur Verfügung. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: AdZ@bva.bund.de.
 (ADZ)