Operative Geschäftsleitung in Rumänien

Laut Presse befindet sich derzeit ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 31/1990 über die Gesellschaften (nachfolgend „GesG“ genannt) in der öffentlichen Debatte, wonach der Zugang zur Geschäftsleitung für bestimmte Personen zeitlich gesperrt werden soll. Darunter fallen diejenigen, welche eine Gesellschaft in die Insolvenz geführt haben und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht über die Möglichkeit verfügen, sich anderweitig als Geschäftsführer zu beschäftigen.

Ohne konkret auf diese Gesetzesänderung einzugehen, soll nachfolgend ein besonders wichtiges Thema konkret aufgegriffen werden: die Geschäftsleitung. Ausländische Investoren fragen sich oft, wie sie die (operative) Geschäftsleitung in Rumänien am sinnvollsten ausgestalten sollen. Grundsätzlich bestehen keine großen Unterschiede zum weitreichend harmonisierten EU-Gesellschaftsrecht. Dennoch sind bei dem Aufbau einer rumänischen Geschäftsleitung einige Regeln zu beachten, deren Missachtung in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann – insbesondere in Konstellationen, in denen Geschäftsführer (administratori) und Bevollmächtigte (împuterniciți) zusammentreffen.

Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft

Dieses Rechtsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis, da der Geschäftsführer ein Organ ist, welches sein Mandant mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ausübt. Der Geschäftsführer ist im gesetzlich geregelten Normalfall umfassend vertretungsbefugt, d. h. er kann alle Geschäfte im Namen der Gesellschaft abschließen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Art. 55 Abs. 2 des GesG Beschränkungen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Dritten gegenüber unwirksam sind, selbst wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Abweichende Regelungen aus der Gründungsurkunde oder anderweitige Dokumente, z. B. einer Geschäftsführerdienstordnung, gelten insoweit nur im Innenverhältnis. Daher gilt es immer, vertrauensvolle Personen als Geschäftsführer auszuwählen und deren Befugnisse klar zu definieren bzw. einzuschränken.

Übertragung der Geschäftsleitung

Anders als etwa in der deutschen Praxis muss die Befugnis der Geschäftsführer zur Erteilung von Untervollmachten ausdrücklich in der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorgesehen werden. Anderenfalls ist die Übertragung der Befugnisse unwirksam und muss sich der Geschäftsführer selbst um sämtliche praktischen Einzelheiten im operativen Tagesgeschäft der rumänischen Gesellschaft kümmern. An dieser Stelle ist zu betonen, dass es sich hier grundsätzlich in der Praxis um individuelle Handlungsvollmachten handelt; ein Geschäftsführer kann einer Person nicht die gesamte Geschäftsleitung übertragen und sich damit von der Haftung befreien.

Bevollmächtigte

Es ist ausschließlich die Zuständigkeit der Gesellschafter, neben den Geschäftsführern auch weitere operative Mitglieder der Geschäftsleitung als Generalbevollmächtigte zu bestellen. Dies sind im Vergleich zu den Geschäftsführern keine Organe der Gesellschaft, können (müssen jedoch nicht) ins Handelsregister eingetragen werden und vertreten die Gesellschaft im Rahmen der ihnen erteilten Wert- oder Tätigkeitseinschränkungen. Einen Prokuristen als solchen kennt das rumänische Recht nicht.

Vier-Augen-Prinzip

Werden mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung bestellt, setzen viele Unternehmen das Vier-Augen-Prinzip ein. Dabei wird die Gesellschaft immer durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Bevollmächtigten gemeinsam vertreten, die Unterschrift einer einzigen Person reicht nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechenden Vertreter aus Mitarbeitern vor Ort gewählt werden sollten. Eine ausschließlich im Ausland befindliche Geschäftsleitung führt oft zu praktischen Unzulänglichkeiten.

Insichgeschäfte

Das rumänische Zivilgesetzbuch regelt Insichgeschäfte in Art. 1304. Verträge, die von Geschäftsführern mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontraktion) oder namens Dritter (Doppelvertretung) abgeschlossen werden, können grundsätzlich aufgehoben werden, es sei denn, die Geschäftsführer waren zum Abschluss solcher Verträge durch die Gesellschafter ausdrücklich bevollmächtigt oder der Wortlaut des abzuschließenden Vertrages ist derart bestimmt, dass ein Interessenskonflikt ausgeschlossen ist. Die generelle Befreiung der Geschäftsführer (wie etwa diejenige gem. § 181 des deutschen BGB) ist nicht geregelt.

Fazit

Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht selten von der richtigen Wahl der operativen Geschäftsleitung ab. Hierfür müssen mit Hilfe erfahrener Berater klare Vertretungsregeln geschaffen werden, die die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen und gleichzeitig Konzernvorgaben umsetzen. Kontrollmechanismen, z. B. das beliebte Vier-Augen-Prinzip, sind willkommen, sollten einer reibungslosen Geschäftsführung jedoch nicht im Wege stehen.

 

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