Steuern 2018: Hinweise für die Praxis

Eine wiederkehrende Gewohnheit des rumänischen Gesetzgebers betrifft die Einführung zahlreicher steuerrechtlicher Änderungen zum Jahresende. Die heftig diskutierten Änderungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Split-VAT sind inzwischen nach Veröffentlichung in Kraft. Neben diesen werden im Folgenden auch einige weitere, weniger „prominente“ Maßnahmen des Jahres 2018 erläutert.

Split-VAT System

Das ursprünglich durch Dringlichkeitsverordnung verabschiedete System der Split-VAT wurde durch Genehmigungsgesetz geändert und ergänzt. Zur Einrichtung von separaten Konten für die Umsatzsteuer (USt.; umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer) sind nunmehr nur jene Steuerpflichtige verpflichtet, die überfällige USt-Schulden in bestimmter Höhe ausweisen oder in Insolvenz sind. Zudem kann freiwillig, zwecks Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen, für das System optiert werden.

Steuerpflichtige, die das System nicht anwenden, sollten daher ihre Lieferanten auf Anwendung des Systems überprüfen, um ggf. die Zahlungen an diese gesplittet vorzunehmen. Es bestehen nämlich nach wie vor Strafen, wenn USt-Zahlungen an Personen, welche das Split-VAT System anwenden, nicht auf deren separates USt-Konto abgeführt werden.

Steuerpflichtige, die das Split-VAT-System anwenden, werden von der Finanzverwaltung ANAF in folgendes Register eingetragen: https://www.anaf.ro/RegPlataDefalcataTVA/

Sozialversicherungsabgaben

Die viel diskutierte Maßnahme der Übertragung fast aller Sozialversicherungsabgaben auf den Arbeitnehmer ist in praktischer Hinsicht ab Februar 2018 anwendbar, da am 25. Februar die Meldung und Zahlung der Lohnabgaben für den Vormonat Januar erfolgt. Bis dahin müssen die EDV-Systeme für die Ermittlung der Lohnabrechnungen und das Formular für die Lohnsteuermeldung 112 entsprechend aktualisiert werden.

Die rumänische Steuerverwaltung hat bereits bekanntgegeben, dass die Steuerpflichtigen für diese Umstellung keine Änderungsmeldung betreffend des steuerlichen Erfassungsblattes einreichen müssen, dies wird von der Steuerverwaltung von Amts wegen vorgenommen. Zumindest dies ist eine willkommene Erleichterung für alle betroffenen Arbeitgeber, die mit der Erstellung von Zusatzurkunden zur Anpassung der Bruttogehälter und mit deren Eintragung im elektronischen Angestelltenregister REVISAL ohnehin einen hohen zusätzlichen Aufwand zu bewältigen haben. Für die REVISAL-Eintragungen wurde, wie berichtet, eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2018 geregelt.

Mikrounternehmen

Ab 2018 treten auch wichtige Änderungen hinsichtlich der Mikrounternehmen ein. Nach dem derzeitigen Stand unterliegen alle Unternehmen mit privater Beteiligung und einem Umsatz unter einer Million Euro der Mikrounternehmenssteuer. Diese beträgt 1 Prozent, falls das Unternehmen mindestens einen Angestellten hat, ansonsten 3 Prozent auf sämtliche Einkünfte.

Der Mikrounternehmenssteuer unterliegen auch Unternehmen, die nach den bis 2017 gültigen Regelungen hiervon ausgeschlossen waren (z. B. Banken, Versicherungen, Glücksspiele, Erdöl- und Erdgasförderung, Hotels/Restaurants, Beratungsgesellschaften) oder für die Körperschaftssteuer optieren konnten.
Die Änderung des steuerlichen Erfassungsblattes infolge des Übergangs zur Mikrounternehmenssteuer im Jahr 2018 erfolgt nicht von Amts wegen, sondern ist von den Steuerpflichtigen bis 31. März 2018 zu melden.

Meldung der Steuern

Ab 2018 werden alle Steuermeldungen grundsätzlich nur noch online, mittels einer elektronischen Signatur und einem Digitalzertifikat eingereicht. Dies betrifft sowohl die regelmäßig einzureichenden Formblätter hinsichtlich der Umsatz-, Körperschafts- oder Mikrounternehmenssteuer, der Lohnsteuer o. ä., als auch das oben erwähnte Formblatt zur Änderung des steuerlichen Erfassungsblattes.

Repräsentanzen

Für Repräsentanzen beträgt die jährliche Steuer ab 2018 18.000 Lei. Sie ist bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Steuerjahres zu bezahlen. Bisher war die Repräsentanzsteuer als Gegenwert von 4000 Lei zu berechnen und in zwei Tranchen – zum 25. Juni und zum 25. Dezember – zu zahlen.

Kassengeräte

Im Jahr 2018 soll auch die oft verschobene Anbindung aller Kassengeräte an die rumänische Steuerverwaltung erfolgen. Hierfür sollen große und mittlere Steuerzahler bis zum 1. Juni 2018 und die kleinen Steuerzahler bis zum 1. August 2018 ihre Kassengeräte dahingehend austauschen, dass diese Journale nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch erstellen. Diese sind online an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Fazit

Trotz teilweiser Erleichterungen (hinsichtlich der Änderungsmeldungen sowie bei der elektronischen Einreichung) ist festzuhalten, dass der rumänische Gesetzgeber seiner Tradition treu geblieben ist und den Steuerpflichtigen auch zum Jahreswechsel 2017/2018 einen hohen administrativen Zusatzaufwand beschert hat.


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