Steuern und Finanzen: wie üblich Änderungen zum Jahresende

Wie immer zum Ende eines Jahres ist die rumänische Steuerverwaltung intensiv mit der Änderung von Regelungen im Finanz- und Steuerbereich beschäftigt. Auf einige davon – wohl nicht die letzten dieses Jahres – wird nachfolgend hingewiesen.

Änderungen bzgl. Reisekosten

Ein Beschluss1 bringt ab 1. Januar 2019 einige Änderungen bezüglich der Abrechnung der Inlandsreisekosten im öffentlichen Bereich und schafft den bis dahin geltenden Beschluss 1860/2006 ab. Die darin festgelegten Regelungen gelten zwar nur für staatliche Einrichtungen, dennoch sind einige darin geregelten Aspekte auch für Wirtschaftsteilnehmer relevant.

In steuerlicher Hinsicht gilt nämlich allgemein im Falle von Abordnungen und Entsendungen, dass eine Verpflegungspauschale nicht als steuerpflichtiges Einkommen angesehen wird, solange sie das 2,5-fache der im öffentlichen Bereich gewährten Verpflegungspauschale nicht überschreitet. Derzeit beträgt die Verpflegungspauschale im öffentlichen Bereich 17 Lei pro Tag, durch die neue Regelung wird sie ab 2019 auf 20 Lei erhöht. Mithin ist – auch im Privatbereich – eine Verpflegungspauschale von maximal 42,5 Lei, bzw. 50 Lei ab 2019, nicht als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers anzusehen.

Zwar sind dem Privatbereich höhere Verpflegungspauschalen natürlich erlaubt, der Teil der Verpflegungspauschale, der den obigen Schwellenwert überschreitet, ist allerdings für den Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen zu besteuern.

Eine weitere interessante Änderung betrifft die ab 2019 im öffentlichen Bereich zu gewährende Unterkunftsvergütung (alocație de cazare), soweit die Abordnung/Entsendung an einen Ort erfolgt, der mehr als 50 km vom Arbeitsplatz entfernt ist und keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Diese Pauschale ist – abweichend von den bisherigen Regelungen – nach der Rückkehr nicht anhand von Belegen abzurechnen.

Nach dem Wortlaut des Steuergesetzbuches stellen Zahlungen zur Deckung von Reise- und Unterkunftskosten grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. Mithin sollte es nunmehr auch im Privatbereich möglich sein, anstelle der Abrechnung der Unterkunftskosten eine nicht steuerpflichtige Unterkunftsvergütung zu gewähren. Allerdings ist der Text in den steuerlichen Regelungen diesbezüglich nicht ganz eindeutig. Auch dadurch, dass das Steuergesetzbuch keine klare Deckelung der Unterkunftsvergütung vorsieht, können in der Praxis Schwierigkeiten entstehen.

Änderungen bzgl. Umsatzsteuer

Die Eilverordnung 89/2018 führt einige umsatzsteuerliche Änderungen ein, die bereits in diesem Jahr eintreten. Konkret wird der Umsatzsteuersatz ab dem 1. November 2018 für folgende Dienstleistungen von 9 auf 5 Prozent reduziert:

  • Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften sowie Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen;

 

  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, die nicht Biergetränke mit Zolltarifnummer 22 03 00 10 (Fassbier) sind.


Zusätzlich wird ab dem 1. November 2018 die Anwendung des reduzierten USt-Satzes von 5 Prozent auf folgende Dienstleistungen erweitert:

  • Eintritte für Jahrmärkte, Vergnügungs- und Themenparks sowie für andere Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung, deren Tätigkeiten in die CAEN Codes 9321 und 9329 eingestuft werden;

 

  • Überlassung von Sportanlagen, deren Tätigkeiten in die CAEN Codes 93211 und 9312 eingestuft werden.


Die obigen Ermäßigungen bezwecken die Förderung von Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten. Anbieter solcher Leistungen haben zu beachten, dass etwaige vor dem 1. November 2018 erstellte Vorauszahlungsrechnungen für Lieferungen/Leistungen, die nach dem 1. November 2018 stattfinden, ggf. einer Regelung des Steuersatzes bedürfen.


Regelungen zur Besteuerung natürlicher Personen

Durch die gleiche Eilverordnung legt die Steuerbehörde einige Zahlungsfristen und Ermäßigungen fest, welche die Abgaben natürlicher Personen (Einkommensteuer, Renten- und Krankenversicherung) für die Jahre 2014 bis 2017 betreffen. Für diese Steuerjahre hat die Steuerverwaltung die abschließenden Steuerbescheide teilweise noch nicht erstellt und mitgeteilt. Dies soll nun zeitnah erfolgen. Frist für die Zustellung der Steuerbescheide für den Rentenversicherungsbeitrag entsprechend der Jahre 2016 und 2017 ist der 31. Oktober 2018.

Fazit

Es ist zu erwarten, dass zeitnah weitere Änderungen eintreten. Einige sind bereits als Entwürfe auf der Website des Finanzministeriums zu finden, andere (z. B. die Anhebung des Mindestlohns) werden öffentlich diskutiert. Wie jedes Jahr werden Fachleute im Finanz- und Steuerbereich zum Jahresende besonders aufmerksam Änderungen verfolgen müssen.

 

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1 Beschluss 714/2018

 

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