Streit um Kirchenwahl in Hermannstadt

Bezirks- und Landeskonsistorium stellen Durchführungsfehler fest, doch Wahl soll nicht wiederholt werden

„Wir, die Unterzeichner, erheben hiermit Einspruch gegen die Durchführung der Kirchenwahl in ihrer Gesamtheit in der Kirchengemeinde Hermannstadt am 12. November 2017, gemäß §4 der Kirchenordnung und §24 der Wahlordnung der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien.“ Mit diesen Worten beginnt das Schreiben, welches Stephan Braune dem Bezirkskonsistorium Hermannstadt am 23. November 2017 übergab und auch von Monika Hay, Jens Kielhorn, Erika Klemm, Wolfgang Köber, Siegfried Lösch und Paul Mezei unterschrieben ist. Insge-samt acht Punkte haben die sieben Gemeindeglieder identifiziert, die ihrer Ansicht nach zur Wiederholung der Gemeindevertretungswahl sowie der Wahl der Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlung hätten führen müssen. Im Dezember legte Braune fernerhin einen Einspruch gegen die Ergänzungswahl für das Presbyterium ein.

Das Bezirkskonsistorium (BK), welches über Einsprüche gegen Kirchenwahlen in den Gemeinden des Hermannstädter Kirchenbezirks befindet, lehnte den von Stephan Braune geführten am 20. Dezember ab – ebenso einen weiteren, separaten Einspruch von Jens Kielhorn. Dabei stellte das Bezirkskonsistorium unter der Leitung von Dechant Dietrich Galter fest: „Bei der Vorbereitung der Wahlen sind der Pfarrkanzlei Hermannstadt, dem zuständigen Presbyterium und dem Kandidatenausschuss Formfehler unterlaufen. (…) In der heutigen Sitzung hat das BK diese Punkte einzeln analysiert; dazu wurden auch die Stellungnahmen und weitere Unterlagen der Kirchengemeinde Hermannstadt durchgesehen und überprüft. Die einzelnen Formfehler wurden festgestellt, wurden jedoch für die Durchführung und Gültigkeit der Wahlen als nicht relevant befunden“ und kam zur abschließenden Einschätzung, dass „das Wahlergebnis für die Mitglieder in die Gemeindevertretung und deren Ersatzmitglieder als gültig anzusehen (ist).“ - Über den Einspruch gegen die Wahl der Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlung ist noch nicht entschieden.

Unklar ist, ob alle die von Stephan Braune aufgelisteten Gründe gegeben waren oder nicht. Die Formulierung des Bezirkskonsistoriums ist hier nicht präzise und auch Bezirksdechant Dietrich Galter hat trotz mehrfacher Nachfrage der ADZ keine Antwort auf diese Frage gegeben. Eindeutiger beurteilt dies die Kirchengemeinde Hermannstadt. In der Stellungnahme zum Einspruch konstatieren Stadtpfarrer Kilian Dörr, die damalige Kuratorin Anita Pavel, Kirchenmutter Hildegard Dahinten und Kirchenvater Wieland Köber, dass „in dem Einspruch von Herrn Braune nicht ausreichende Gründe (vorliegen), um die Wahl durch die Gemeindewähler als ungültig erklären zu lassen.“ Sie entkräften die von Braune angeführten Punkte.

Nachvollziehen kann Einspruchsführer Stephan Braune die Entscheidung des Bezirkskonsistoriums nicht. Er sieht die Kirche „in allergrößter Gefahr, wenn die Ordnungen nicht mehr befolgt, sondern beliebig interpretierbar werden“. Für Braune ist bereits der achte Einspruchspunkt einzeln ausreichend, die Wahl zu wiederholen, den er geeignet sieht, den Wahlwillen der Gemeindeglieder zu verfälschen. Überschrieben waren die Wahlzettel am 12. November mit den Worten: „Gemeindevertretung: Zu wählen sind insgesamt 30 Personen“. Braune sagt, dass das Wort „maximal“ fehlt, denn der Wähler ist aufgefordert, 30 Personen durch Ankreuzen zu wählen. „Doch kein Wähler kennt alle Leute, die er ankreuzen soll. Ich kreuze also beliebig 30 Leute an, weil ich mich verpflichtet fühle, 30 Leute anzukreuzen.“ Ein Problem bei dieser Formulierung erkennt Hauptanwalt Friedrich Gunesch nicht. „In die Gemeindevertretung werden 30 Mitglieder gewählt und ebenso viele sollten vom Wähler angekreuzt werden.“ Dass der Wähler nicht zwingend 30 Personen ankreuzen muss, ist nachvollziehbar, sagt der Hauptanwalt. Die Stellungnahme der Kirchengemeinde geht nicht auf die Kritik von Braune ein, stattdessen heißt es dort: „Er (der Stimmzettel) ist in derselben Form gehalten, wie er auch während der letzten Jahre verwendet und nicht beanstandet worden war.“

Den Umgang mit den Einsprüchen gegen die kirchlichen Wahlen hatte Landeskirchenkurator Prof. Friedrich Philippi bereits während des Neujahrsempfangs im Hermannstädter Bischofspalais kritisiert (ADZ berichtete). In einem Gespräch mit Hauptanwalt Friedrich Gunesch und Pressereferent Stefan Bichler erklärte Prof. Philippi zwischenzeitlich, dass die Bestimmungen der Kirchenordnung gleichermaßen für Laien unmissverständlich sein müssen. „Unsere Wahlvorschriften (gehören) dringend novelliert und mit klaren, unmissverständlichen Durchführungsbestimmungen versehen“, so der Landeskirchenkurator. Doch Stephan Braune ist der Ansicht, dass diese klar und unmissverständlich formuliert sind, aber nicht eingehalten wurden. Der Presbyter führt in seinem Einspruch weiter an, dass die Briefwahl nicht hätte zugelassen werden dürfen, und erklärt: „Die Briefwahl gibt es seit längerer Zeit in der Evangelischen Kirche, aber es fehlte eine Durchführungsverordnung. Diese erließ die Kirche im Frühling 2017, der Stadtpfarrer stellte diese Möglichkeit auf einer Sitzung im Oktober vor. Daraufhin hatten die Presbyter praktische Fragen und entschieden, erst über die Einführung abzustimmen, wenn diese geklärt sind. Im Protokoll ist trotzdem eine Abstimmung festgehalten, in der die Presbyter der Briefwahl zustimmen!“ Abgestimmt, so Braune, wurde erst später, in einer Gemeindevertretungssitzung, in der die anwesenden Presbyter spontan über die Einführung beschließen sollten.

Die Stellungnahme der Kirchengemeinde widerspricht sich zu diesem Punkt in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen. Zunächst heißt es: „Die Briefwahl und speziell die Sonderregelung des Landeskonsistoriums wurde in der Presbyterialsitzung vom 9. Oktober zur Vorbereitung der Wahlen ausführlich besprochen und als Beschluss des Presbyteriums festgehalten.“ Im zweiten Satz wird klar, dass es gar keinen Beschluss gab, so steht dort: „Es wurde zwar nicht darüber abgestimmt, doch da keinerlei Einwände dagegen erfolgten, war das auch nicht notwendig, und ist auch von keinem Presbyter gefordert worden.“ Im dritten Satz heißt es dann: „Da die Meinung einiger Presbyter, dass hierzu eine Abstimmung hätte erfolgen müssen, plötzlich in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 30. Oktober verbalisiert wurde, wurde die Abstimmung während der Sitzung wiederholt, mit dem Ergebnis, dass die Mehrheit der Presbyter für die Durchführung der Briefwahl stimmten.“ Braune sagt: „Das Protokoll der Sitzung vom 9. Oktober, in dem es heißt, dass die Briefwahl genehmigt wird, gibt nicht die Wahrheit wieder oder schärfer ausgedrückt: Es handelt sich um eine Lüge!“ Einen entsprechenden Einspruch gegen den im Protokoll festgehaltenen Beschluss haben Stephan Braune, Monika Hay, Siegfried Lösch und Paul Mezei am 9. März beim Bezirkskonsistorium eingereicht. Sie wollen, dass der Satz: „Das Presbyterium beschließt, die Briefwahl zu ermöglichen“ ersatzlos gestrichen wird.

Das scheinbar entkräftende Argument, dass die Mehrheit der Presbyter für die Durchführung der Briefwahl stimmten, verschweigt, dass es zwei Fraktionen im Presbyterium gab. Zum einen die Gruppe um Braune, insgesamt vier Personen, und fünf weitere Personen, die den Ausführungen des Stadtpfarrers folgten.
Darüber hinaus bemängelt der Einspruch von Stephan Braune, dass die Wählerliste nicht fristgerecht fertiggestellt wurde; das Presbyterium nicht über deren Richtigkeit abstimmen konnte; keine Bekanntmachung der Kandidaten erfolgte; die Wahlzettel der Briefwahl nicht mit denen im Wahllokal übereinstimmten und Wähler sich nicht ausweisen mussten. Die Gemeinde kam hingegen zu einer anderen Einschätzung. Demnach wurde lediglich die Fertigstellung der Wählerliste, wie Braune richtig feststellte, nicht im Gottesdienst vom 15. Oktober bekannt gegeben – „Das ist in den letzten 18 Jahren in Hermannstadt auch nicht geschehen“ – und auf die Identitätsfeststellung am Wahltag verzichtet – „da alle Wähler der Wahlkommission persönlich bekannt waren.“ Die unterschiedlichen Wahlzettel, welche ausschließlich die Wahl der Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlung betreffen, ergeben sich aus dem Umstand, dass die Evangelische Kirche zwar erstmals die Briefwahl ermöglicht hat, doch sich Kandidaten bis zum Freitag vor dem Wahltag aufstellen lassen konnten. Bestimmt wurde dieser Termin vom Presbyterium und damit auch von Braune. Eine Regelung in der Wahlordnung gibt es nicht. Der Presbyter räumt zwar ein, dass dieser im Hinblick auf die Briefwahl zwar unglücklich gewählt wurde, gibt aber auch zu Bedenken, dass die Einführung der Briefwahl – seiner Ansicht nach – nie ordnungsgemäß vom Presbyterium beschlossen wurde. In der Stellungnahme der Kirchengemeinde heißt es, dass die Stimmzettel sogar bis zum Wahltag ergänzt werden konnten.

Doch selbst wenn die festgestellten Einspruchsgründe unerheblich sind, wie das Bezirkskonsistorium feststellte, oder falsch sind, wie die Kirchengemeinde konstatierte, dann hätte die Ergänzungswahl für das Presbyterium am 26. November noch immer nicht stattfinden dürfen, sagt Stephan Braune. Denn laut Wahlvorschrift ist eine Wahl erst rechtskräftig, wenn über alle fristgerecht eingegangenen Einsprüche entschieden ist. „Bis zum 26. November sind mindestens drei Einsprüche gegen die Kirchenwahl beim Bezirkskonsistorium eingegangen und dementsprechend hätte die Gemeindevertretungswahl im Gottesdienst nicht als rechtskräftig erklärt werden dürfen.“ Stadtpfarrer Kilian Dörr weist in diesem Punkt die Schuld von sich: „Da wir keinerlei Mitteilung des Bezirkskonsistoriums erhalten hatten, dass die Wahl der neuen Gemeindevertretung rechtskräftig aufgehoben worden wäre, betrachteten wir es als unsere Pflicht, die Gemeindevertretung in ihrer neuen Zusammensetzung einzuberufen, um die Presbyterial-ergänzungswahl zum vorgeschriebenen Zeitpunkt durchzuführen.“ Der Einspruch von Braune an das Bezirkskonsistorium trägt das Datum vom 20. November, jener von Jens Kielhorn ist auf den 22. November datiert. Da beide Einsprüche nicht aufgrund von Formfehlern abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass sie fristgerecht eingegangen sind. Braune sagt, er hat seinen Einspruch persönlich am 23. November beim Bezirkskonsistorium abgegeben. Besagter Gottesdienst fand am 26. November statt, die Ergänzungswahl für das Presbyterium wurde im Anschluss durchgeführt. Das Bezirkskonsistorium beantwortete eine entsprechende Anfrage der ADZ, warum der Eingang der Einsprüche den Pfarrern nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, nicht.

Zuletzt war die Kirchenwahl auch Thema der Sitzung des Landeskonsistoriums. Zur Aufklärung der Einsprüche oder zum Verständnis des Geschehenen trägt die Entscheidung des Gremiums um Bischof Reinhart Guib allerdings nicht bei. Anders als die Kirchengemeinde, die die Einsprüche entkräftete, und das Bezirkskonsistorium, welches Formfehler der Pfarrkanzlei, des Presbyteriums und des Kandidatenausschusses feststellte, hat das Landeskonsistorium allein die Mitglieder des Presbyteriums als Verantwortliche für die nicht „ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen“ identifiziert. Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahlen, die nicht zur „Veranlassung, von Amts wegen (führen), ein weiteres Verfahren beim Bezirkskonsistorium Hermannstadt einzuleiten“, aber die Mitglieder des Presbyteriums, welche die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchführten, ernsthaft zu ermahnen und Bezirksdechant Dietrich Galter anzuweisen, „eine Visitation zur Überprüfung der Amtsführung des Pfarramtes und des Presbyteriums durch(zu)führen“.

Doch Braune kann der Entscheidung des Landeskonsistoriums auch etwas Gutes für die Kirche abgewinnen, denn in dem Beschluss heißt es gleichermaßen: „Das neugewählte Presbyterium der Kirchengemeinde Hermannstadt und dessen Vorsitzender (werden) angemahnt, zukünftig die kirchlichen Ordnungen und Vorschriften streng einzuhalten (...)“ – „Genau wie wir dies im Herbst 2017 erreichen wollten.“

 

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Die Hermannstädter Kirchenwahl im Überblick

Gemeindevertretungswahl in Hermannstadt: Fand am 12. November statt. Gewählt wurden 15 Gemeindeglieder bis 2021 und 15 Ersatzmitglieder bis 2019. Die Gemeindevertretung besteht aus den Pfarrern, dem Kurator, dem Presbyterium sowie dreißig gewählten Gemeindegliedern. Die Gemeindevertretung sorgt für die Einhaltung des gottesdienstlichen Brauchtums, die Beschlussfassung über die Neugestaltung des gottesdienstlichen Lebens und beschließt die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde, den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung.

Wahl der Abgeordneten in die Bezirkskirchenversammlung: Fand am 12. November statt. Gewählt wurden sieben Gemeindeglieder sowie sieben Ersatzmitglieder. Die Bezirkskirchenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und entscheidet über die wichtigsten Belange des Kirchenbezirks. Sie beschließt den Haushaltsplan für den Kirchenbezirk und sorgt dafür, dass Gottesdienst, Unterricht und Ordnung dem Auftrag der Kirche gerecht werden.

Ergänzungswahl für das Presbyterium: Fand am 26. November statt. Gewählt wurden vier Presbyter. Das Presbyterium ist das Leitungsgremium der Kirchengemeinde, welches aus dem Stadtpfarrer, dem Kurator sowie neun gewählten Mitgliedern der Gemeinde besteht. Das Presbyterium sorgt für ein dem Evangelium gemäßes Leben in der Kirchengemeinde, setzt Beschlüsse der Gemeindevertretung um und trägt Verantwortung für die gesamte Vermögensverwaltung der Gemeinde. Alle zwei Jahre finden Neuwahlen für die Hälfte des Presbyteriums statt.