Vergünstigungen und weitere Änderungen im Steuerbereich

Die Regierung Rumäniens hat in den vergangenen Monaten vergleichsweise wenig aufsehenerregende Änderungen im Steuerbereich verabschiedet. Dennoch gibt es einige Änderungen, die in der Praxis wichtig sein können und daher nachfolgend beschrieben werden.

Minderung des Mehrwertsteuersatzes für Bioprodukte und traditionelle Produkte

Um den Herstellern von Bioprodukten entgegenzukommen und zum Verbrauch von gesunden Nahrungsmitteln zu ermutigen, hat die Regierung beschlossen, ab dem 1. Juni 2019 den Mehrwertsteuersatz für solche Produkte von 9 Prozent auf 5 Prozent zu reduzieren. Die Änderung wurde durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 31/2019 (nachfolgend die „DVO“) eingeführt und gilt für jene Produkte, die einen hohen qualitativen Wert haben, wie z. B. Bergprodukte1, Bioprodukte sowie traditionelle Produkte. Hierfür ist die Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung erforderlich.

Verlängerung der Zahlungsfrist für gewisse Abgaben aus vorherigen Steuerperioden

Durch die oben genannte DVO wurde auch die Zahlungsfrist für die Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die von natürlichen Personen aus selbstständigen Tätigkeiten für die Steuerjahre 2014 bis 2017 geschuldet werden, verschoben. Die Verlängerung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung die Steuerbescheide für solche Abgaben mit Verspätung ausgestellt hat. 
Die Zahlungsfrist gemäß den neuen Vorschriften beträgt 120 Tage ab Inkrafttreten der DVO – vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat die entsprechenden Bescheide für die Einkommenssteuer und die Sozialversicherung für diese Jahre überhaupt erhalten2. Bei Zahlung der Gesamtverbindlichkeiten innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten der DVO (d. h. bis zum 21. Juli 2019) wird eine Vergünstigung von 10 Prozent gewährt.

Annullierung der geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge

Die Dringlichkeitsverordnung regelt auch die Situation der Personen, die nicht aufgrund einer Arbeitsbeziehung im öffentlichen Krankenversicherungssystem versichert waren und deren jährliche Einkünfte in der Zeitspanne 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2017 unterhalb des landesweiten Bruttomindestgehalts lagen. Bisher wurden die Krankenversicherungsbeiträge für diese Personen auf das Bruttomindestgehalt bemessen. Dies führte u. U. zu Situationen, in denen die geschuldete Krankenversicherung sogar die erhaltenen Einkünfte überstieg. Aus diesem Grund wurde die Zahlungspflicht bezüglich solcher Krankenversicherungsbeiträge annulliert. Versicherte, die die Krankenversicherung bereits gezahlt haben, haben diesbezüglich einen Anspruch auf Rückerstattung.

Wertgutscheine

Die Pflicht des Finanzministeriums, die Vorschriften der EU-Richtlinie 2016/1065 bezüglich der Behandlung von Gutscheinen im Steuergesetz umzusetzen, wurde wie bereits erwähnt durch das Gesetz 60/2019 erfüllt. Gutscheine werden nunmehr in die Kategorie Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine unterteilt.

Im Falle der Einzweck-Gutscheine sind zum Zeitpunkt der Erstellung die Waren oder Dienstleistungen, deren Einkauf beabsichtigt wird, bekannt. Der Verkauf der Einzweck-Gutscheine wird mithin als eine steuerbare Lieferung angesehen. Werden die erworbenen Einzweck-Gutscheine nicht verwendet, kann die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer dafür nicht storniert werden.

Im Falle der Mehrzweck-Gutscheine sind zum Zeitpunkt der Ausstellung die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Gutscheine eingetauscht werden sollen, unbekannt. In diesem Fall besteht auch keine Möglichkeit, den anwendbaren MwSt.-Satz festzulegen. Mithin entsteht zum Zeitpunkt des Verkaufs solcher Gutscheine keine Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer wird erst dann geschuldet, wenn die tatsächliche Lieferung/Leistung der Ware oder des Dienstes stattfindet. 

Leistungsort für erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen

Durch das bereits erwähnte Gesetz 60/2019 werden die Regeln bzgl. der Festlegung des Leistungsorts für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Leistungen an nicht steuerpflichtige Personen geändert. Auch diese Neuregelung beruht auf einer Änderung der MwSt.-Richtlinie und beabsichtigt eine Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen von Unternehmen.

Betroffen sind diejenigen Unternehmer, deren erzielter Jahresumsatz aus den oben erwähnten Leistungen 10.000 Euro unterschreitet. Für diese Unternehmer besteht nunmehr keine Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung im Ansässigkeitsstaat der Kunden mehr, da der Ansässigkeitsstaat des Leistungserbringers als Ort der Leistung angesehen wird. 

Fazit

Die obigen Regelungen stellen, wie bereits erwähnt, eher unscheinbare, allerdings willkommene Maßnahmen, die insbesondere Kleinunternehmern und selbstständigen Personen zugutekommen, dar.

 

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1 Nicht näher definiert; es handelt sich wohl um für die Berggegend typische Naturprodukte


2 In diesem Fall beträgt die Frist 120 Tage ab Zugang des Bescheids; innerhalb von 60 Tagen gilt auch die Vergünstigung


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