Vetorecht des Präsidenten teilweise begrenzt

Verfassungsgericht mit Urteilsbegründung

Bukarest (Mediafax/ADZ) - Das Verfassungsgericht hat am Dienstag die Urteilsbegründung zu seiner am 30. Januar erteilten Abweisung von Einsprüchen gegen Teile der Justizreform vorgelegt. So habe der Präsident keine ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Befugnisse, die ein Vetorecht bei der Benennung von Staatsanwälten rechtfertigen.

Das abgeänderte Gesetz 303/2004 soll künftig festlegen, dass der Generalstaatsanwalt, die Leitung der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsdelikte (DNA) sowie der Oberstaatsanwalt der Direktion zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus (DIICOT) auf Vorschlag des Justizministers und nach einer Stellungnahme durch den Obersten Magistraturrat (CSM) vom Staatspräsidenten ernannt werden. Ferner sehen die Bestimmungen vor, dass dieser nur einmal von seinem Vetorecht Gebrauch machen kann und er die Gründe für den Widerruf darzulegen hat.

Die Abberufung von Generalstaatsanwalt und der DNA- und DIICOT-Chefankläger wird ebenfalls vom Staatspräsidenten auf Vorschlag des Justizministers und nach einer CSM-Stellungnahme vorgenommen. Eine Beschneidung des Vetorechts in diesem Fall nennt das Gesetz nicht.