Weitere Teile der Strafprozessordnung verstoßen gegen die Verfassung

VG-Richter stärken Prozessrechte des Angeklagten

Bukarest (ADZ) - Rumäniens Verfassungsgericht (VG) hat am Donnerstag festgestellt, dass weitere Teile der Strafprozessordnung (StPO) nicht verfassungskonform sind. Laut den Verfassungsrichtern müsse dem Informationsrecht des Angeklagten ein Vorrang gegenüber dem Schutz von Verschlusssachen eingeräumt werden. In der ursprünglichen Fassung sah die StPO vor, dass der Strafrichter bei der amtlichen Stelle, die die Zugriffsbeschränkung veranlasst hat, um Zugang ansucht, was bedeuten kann, dass diese ein solches Gesuch auch ablehnen kann. Dies verstoße gegen die verfassungsrechtlich verankerten Rechte des Angeklagten sowie gegen gültiges europäisches Recht. Der Richter müsse selbst darüber entscheiden können, ob der Zugang zu solchen Informationen in einem Strafprozess nötig sei.

Was das Beweisverbot im Strafprozess anbelangt, urteilte das Verfassungsgericht, dass Beweise, die infolge eines Verfahrensverstoßes erlangt wurden, aus der Akte auch physisch oder technisch entfernt werden müssen. Obwohl der Richter diese in seiner Urteilsfindung nicht mehr benutzen darf, würden sie ihn weiterhin beeinflussen. Es reiche also nicht aus, dass die Nichtigkeit illegaler Beweise festgestellt wird.