Analyse zur verpflichtenden Einführung des Split Payment Systems ab dem 1. Januar 2018

Gemäß Verordnung Nr. 23/2017, die am 31.08.2017 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird jede steuerpflichtige Körperschaft dazu gezwungen sein, egal ob es zu Mehrwertsteuerzwecken eingetragen wurde oder nicht, das Split Payment System bei der Abführung der Mehrwertsteuer zu verwenden. Als Folge dessen, werden Unternehmen ein getrenntes Konto anlegen müssen, in dem die Mehrwertsteuer von den Kunden kassiert wird, bzw. um die Mehrwertsteuer an die Lieferanten abführen zu können. Dieses System würde freiwilligerweise ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft treten, und verpflichtend ab dem 1. Januar 2018.

Viele Fachleute haben an der Verabschiedung der Verordnung 23/2017 gezweifelt. Auch nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt hofft man immernoch, dass sie nicht umgesetzt wird, bzw. dass das Inkrafttreten am 01.01.2018 aufgeschoben wird. Momentan versuchen wir uns und unsere Mandanten darauf vorzubereiten, um die gesetzliche Neuigkeit so korrekt und problemlos wie nur möglich umsetzen zu können.

Eine Erklärung für die Einführung einer solchen Massnahme wäre vielleicht der Wunsch des Gesetzgebers, die Unternehmer dazu zu bewegen, eine klare Abgrenzung zwischen dem „Geld des Unternehmens” und dem „Geld des Staates” zu machen. Wird die getrennte Zahlung der Mehrwertsteuer zu einer verbesserten Abführung der Mehrwertsteuer führen? Werden Schuldner dazu bewegt einzulenken und somit die pünktlich zahlenden Unternehmer entlastet?

Wegen der beträchtlichen Auswirkungen, besonders auf KMUs, hat unser südlicher Nachbar, Bulgarien, vor einiger Zeit bereits versucht, diesen Mechanismus umzusetzen, jedoch man hat es relativ schnell aufgegeben. In Italien setzt man es zwar um, jedoch nur auf öffentliche Hand und börsennotierte Unternehmen beschränkt. Polen bereitet sich bereits seit zwei Jahren darauf vor, ein ähnliches System ab dem 01.01.2018 einzuführen.

Abhängig von den Besonderheiten jedes Unternehmens, kann sich die Einführung des Split Payment Systems als leichter oder schwieriger erweisen. Für einige Unternehmer kann die Umsetzung dieses Systems dazu führen, dass Bargeld im Mehrwertsteuerkonto blockiert wird. Auf andere Unternehmer wird es kaum Konsequenzen ausüben. Buchhalter werden jedoch aufgrund dessen viel mehr Arbeit vor sich haben, was ebenfalls für Banken gilt, die mehr Konten verwalten werden müssen und mehr Erträge daraus verzeichnen werden, was jedoch natürlich als Vorteil gewertet wird.

Unternehmen, die nicht mit vielen Belegen arbeiten, die besonders viel mit Zahlungsein- und –ausgängen im Onlinebanking arbeiten, könnten auf weniger Schwierigkeiten stossen als Unternehmen die mit viel Bargeld, bzw. mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen arbeiten, oder Unternehmen die Essens-, Geschenk-, sonstige Gutscheine oder andere Zahlungspapiere verwenden.

Wird ein kleiner, familienbetriebener Laden ums Eck, in dem die gesamte Familie von Montag bis Sonntag durchschuftet, die Zeit dazu haben, täglich die in Bar kassierte und abgeführte Mehrwertsteuer zu berechnen und mindestens wöchentlich die Überschüsse daraus auf das Mehrwertsteuerkonto zu überweisen?

Wie wird man die Mehrwertsteuersätze von 19 Prozent bzw. 9 Prozent aus den Zahlungseingängen, die per Kreditkarte gemacht wurden, um die Mehrwertsteuer, die auf das Mehrwertsteuerkonto eingegangen ist, abführen zu können? Es ist bekannt, dass die Zahlungseingänge mit bis zu zwei Tagen Verzögerung in den Kontoauszügen erscheinen und somit die täglichen Warenabgänge durch Kreditkarte mit täglichen Zahlungseingängen aus den Kontoauszügen. Für Läden mit hohen Verkaufszahlen mittels Kreditkarte, sehen wir keine andere Lösung als den Export aus der Warenwirtschaft, bzw. aus der Kasse der unterschiedlichen Beträge und Mehrwertsteuersätze, die per Kreditkarte bezahlt wurden. Ein ähnliches Problem besteht bei der Bezahlung mit Essens- oder Geschenkgutscheinen, die regelmässig ausgegeben werden, abhängig von der Vereinbarung die mit dem Gutscheineanbieter besteht, oder bei Kurierverkäufen, wenn der Kurier im Namen des Lieferanten den Kaufpreis kassiert.

Nicht ansässige Unternehmen, die in Rumänien zu Mehrwertsteuerzwecken eingetragen sind, werden dazu verpflichtet sein, Mehrwertsteuerkonten bei rumänischen Banken zu eröffnen, um den Vorgaben der Verordnung 23/2017 gerecht zu werden.

Es geht aus der Verordnung nicht deutlich hervor, ob ein Importeuer die Einfuhrumsatzsteuer aus diesem Konto abführen kann oder nicht. Die Logik verleitet uns zur  Annahme, dass dies möglich sein sollte. Ebenso ist die Lage der Gegenverrechnung von mehrwertsteuertragenden Forderungen und Verbindlichkeiten unklar. In diesem Fall neigen wir dazu davon auszugehen, dass keine Mehrwertsteuer abgeführt worden ist, obwohl bekannt ist, dass durch eine Gegenverrechnung die Verbindlichkeit beglichen, bzw. die Forderung kassiert worden ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Steuererleichterungen für Körperschaften vorgesehen, die zu Mehrwertsteuerzwecken eingetragen sind und die sich dafür entscheiden, das System ab dem 01.10.2017 einzuführen. Einige dieser Erleichterungen können aber nur für gewisse Kategorien von Personen angewendet werden. Wir beziehen uns hier auf die 5 prozentige Befreiung von der Gewinnsteuer für das vierte Quartal 2017. Unternehmen, die branchenspezifische Steuern anwenden und natürliche Personen, die als Freiberufler agieren, können diese Befreiung nicht heranziehen, auch wenn sie zu Mehrwertsteuerzwecken eingetragen sind. Sie könnten aber Verzugsstrafen für zu spät abgeführte Mehrwertsteuer erlassen bekommen, wenn zum Stichtag 30.09.2017 solche Verbindlichkeiten verzeichnet werden sollten. Erwähnenswert ist jedoch, dass sich diese Vergünstigung nur auf die Verzugsstrafen bezieht, und nicht auf die Verzugszinsen. Ebenso müssen einige Auflagen kumulativ erfüllt werden, um diese Vergünstigung abrufen zu können.

Es bleibt abzuwarten, ob die gewährte Vergünstigung die Kosten des Split Payment Systems der Mehrwertsteuer übertreffen wird. Sollte sich ein Unternehmen für die Einführung dieses Systems entscheiden, wäre es ratsam vorher eine Schätzung durchzuführen und Kosten, sowie Nutzen dieser Option abzuschätzen.

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