Viel Zündstoff um den Glimmstengel

Rauchverbot: Bei Missachtung drohen hohe Strafen

Derzeitigen Informationen nach ist der 17. März der Stichtag: Auch auf Terrassen mit Bauart wie im Bild ist das Rauchen untersagt.
Foto: Zoltán Pázmány

Der Countdown für Raucher läuft bereits. Ab Mitte März stehen hohe Strafen für Missachtung des Rauchverbotes in öffentlichen Räumen an. Vor allem Unternehmer sind mittlerweile in heller Aufregung, denn angeblich kommen auf sie sogar dann hohe Sanktionen zu, wenn das Personal die entsprechenden Hinweise der Betriebsleitung missachtet. Die Gerüchteküche brodelte umso mehr, da die Anwendungsnormen für das Rauchverbot etwa einen Monat vor in Kraft treten noch immer nicht vorlagen. Der folgende Beitrag fußt auf den erläuternden Daten, die der Rechtsanwalt Dan Cărămidariu von der Temeswarer Anwaltskanzlei Bercea & Asocia]ii auf Nachfrage der BZ freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Allein schon das Areal, in dem das Rauchen künftig erlaubt sein wird, ist derzeit umstritten. Auch die Frage, wer denn welche Strafe zu begleichen hat, führt derzeit zu vielen Kontroversen. Unter geschlossenem öffentlichen Raum (spaţiu public închis) ist ein Raum zu verstehen, der der Allgemeinheit/der Öffentlichkeit frei zugänglich ist oder der allgemeinen Nutzung dient - ganz egal, ob es sich um privates oder öffentliches Eigentum handelt - egal wie die Zugangsrechte gestaltet sind und der eine Überdachung hat und mindestens zwei Wände. Keine Relevanz hat dabei, aus welchem Material der Raum hergestellt ist und ob der Bau einen temporären oder einen permanenten Charakter hat. Die gleiche Bezeichnung ist auch für den geschlossenen Raum am Arbeitsplatz gültig. Ein Raum mit zwei Wänden, aber ohne Dach ist in der gesetzlichen Definition des geschlossenen Raumes nicht drin.

Sollte ein Vergehen festgestellt werden, also eine Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, so wird dies mit Geldstrafe geahndet. Es zahlt sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber, wenn der Angestellte geraucht und der Arbeitgeber dies geduldet hat.

Eine der Hiobsbotschaften der letzten Wochen bestand auch darin, dass es da zum Beispiel hieß, dass Unternehmer allein für die Strafen aufkommen müssen, wenn ihre Angestellten das Gesetz missachten. Anwalt Dan Cărămidariu sagt, dass für natürliche Personen Geldstrafen zwischen 100 und 500 Lei anstehen. Für Rechtspersonen sind Geldstrafen von 5.000 Lei beim ersten Vergehen, von 10.000 Lei und die befristete Schließung bis zur Behebung des Problems beim zweiten Fehrverhalten fällig. Ein neues, drittes Vergehen, wird mit einer Geldstrafe von 15.000 Lei und der Schließung bestraft. „Die Feststellung und Bestrafung der Vergehen obliegt den Beamten des Gesundheitsministeriums und des Verbraucherschutzes und in bestimmten Fällen den Beamten der Kommunalpolizei und des Innenministeriums“, sagt der Anwalt.

Ein weiterer, besonders wunder Punkt bestand in der Annahme, dass allein schon ein Hinweis eines beispielsweise unzufriedenen Angestellten reicht, um den Arbeitgeber anzuschwärzen. „Ein Hinweis bei den zuständigen Behörden kann nicht reichen, um eine Geldstrafe zu verhängen“, sagt Dan Cărămidariu. Die zuständigen Behörden müssen selbst feststellen, ob Übertretungen des Nichtrauchergesetzes vorliegen. Fakt ist jedoch, dass aufgrund von Anzeigen die Behörden tätig werden und Kontrollen durchführen können, die letztendlich auch zu Geldstrafen führen können, sollte sich die Anzeige als gerechtfertigt erweisen. Wehren kann sich der Bestrafte gegen Geldstrafen oder befristete bzw. unbefristete Schließung indem er beim Gericht eine Klage einreicht.

Betreiber von Kneipen fürchten schon bald einen gewaltigen Einbruch ihrer Geschäfte. So sieht Erwin Becker aus Großsanktnikolaus, Inhaber des Restaurants „La Luna“, kaum Anlass zur Freude, wenn seine Kunden zum Rauchen vor die Tür gehen müssen. „Die bleiben lieber weg, als hinauszugehen um zu rauchen“, vermutet er. Becker wird dieses Gesetz vermutlich deutlich härter treffen, als die ab diesem Jahr höhere Steuer auf Betriebsgebäude. Dazu kommen eingefleischte Raucher, die monieren, dass dies einer gewaltigen Diskriminierung gleichkomme. Alle möglichen Kategorien von Bürgern würden von den Antidiskriminierungsgesetzen geschützt, nur die Raucher nicht. „Ich kann zwar die Diskriminierung sehen, sie ist auch da, aber das Allgemeinwohl genießt Vorrang“, erklärt Rechtsanwalt Dan Cărămidariu. Die Diskriminierung müsse in diesem Fall akzeptiert werden, weil die Beschneidung der Rechte der Raucher mit dem Allgemeinwohl begründet wird. Der Gesetzgeber hält in diesem Fall das Allgemeinwohl und die Gesundheit des Volkes als schützenswerter, als das Recht eines einzelnen Bürgers, seiner Rauchsucht nachzugehen. „So würde das auch das Europäische Gericht für Menschenrechte sehen oder das Verfassungsgericht“. Und: solche Verbote gelten bereits in vielen europäischen Ländern, auch in der Bundesrepublik Deutschland. „Kein Gericht hat sie bislang gekippt“, schließt Dan Cărămidariu.