VG-Richter: Klaus Johannis muss DNA-Leiterin absetzen

Begründung im Organstreitverfahren veröffentlicht / Kein Spielraum für Präsidenten / Ex-VG-Präsident von Urteilsbegründung „höchst überrascht“

Bukarest (ADZ) - Das seit der Urteilsverkündung im Organstreitverfahren zur Absetzung der DNA-Leiterin Laura Codruța Kövesi stark in die Kritik geratene Verfassungsgericht (VG) hat am Donnerstag seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sechs VG-Richter, darunter auch Petre Lăzăroiu, dessen Amtszeit eigentlich bereits ausgelaufen ist, stimmten für das Urteil, die Richter Daniel Morar, Livia Stanciu und Mircea Minea gaben ein Sondervotum ab. Ihre abweichende Meinung wurde ebenfalls veröffentlicht. Das Verfassungsgericht schlussfolgerte, dass es nicht nur die Kompetenz hat, einen Organstreit zwischen den Mächten im Staat festzustellen, sondern auch eine Lösung solcher Konflikte anzuordnen. Insofern habe es die Pflicht, dem Staatspräsidenten vorzuschreiben, wie er vorgehen müsse.

Präsident Johannis habe einen Konflikt zwischen dem Präsidialamt und dem Justizminister herbeigeführt, in dem er sich geweigert habe, die DNA-Oberstaatsanwältin Kövesi abzusetzen. Jedoch habe der Justizminister die vorgegebene Prozedur eingehalten, sodass der Präsident die Kompetenzen des Ministers nicht einschränken dürfe. Ihm stehe nicht zu, die Bewertung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes, die der Justizminister vorgenommen hat, selbst zu bewerten. Das bedeute, dass das Staatsoberhaupt nicht entscheiden dürfe, ob die Absetzung eines leitenden Staatsanwaltes angebracht sei oder nicht, er habe nur die Gesetzmäßigkeit der Absetzungsprozedur zu überprüfen. Die politische Verantwortung des Justizministers erfolge im Parlament, die Verfassung sehe Kontrollmechanismen vor, an denen sich jedoch der Präsident nicht beteiligen dürfe, Rumäniens Verfassung sehe eine andere Rolle für ihn vor, hieß es ferner in der Begründung des Urteils.

VG-Urteil bezeichnet Staatsanwälte als „Regierungsagenten“ bzw. -beamte

Der frühere Präsident des Verfassungsgerichts, Augustin Zegrean, hat sich am Donnerstag „höchst überrascht“ von der 133-seitigen Urteilsbegründung der neun Verfassungshüter erklärt. Man lebe in einem verfassungsrechtlichen Staat, nicht in einem der Ermessensfreiheit, es könne „nicht jederman tun, was er will“. Das Urteil habe etliche „Leerräume“ geschaffen, da diese Neudeutung der Verfassung nicht mit geltendem Recht übereinstimme. „Wenn sie die Staatsanwälte dem Justizminister unterstellen wollen, können sie es nunmehr tun“ bzw. Gesetze dementsprechend abändern, so Zegrean.

Ex-Premierminister und Ex-EU-Agrarkommissar Dacian Ciolo{ sagte, diese Deutung des Verfassungsgerichts gefährde die Korruptionsbekämpfung hierzulande und damit auch Rumäniens Zugehörigkeit zur Europäischen Union.

Richter Cristi Dănileț, ehemaliges Mitglied des Hohen Magistraturrates (CSM), erläuterte, dass das Urteil „neue Ungleichgewichte im institutionellen System des Landes“ mit „gravierenden Auswirkungen auf den Rechtsstaat“ schafft: Es spreche dem Justizminister eine „Machtvollkommenheit“ über die Staatsanwälte zu, die in Paragraph 50 des Urteils sogar als „Regierungsagenten“ bzw. -beamte bezeichnet werden. Die Antikorruptionsexpertin Laura Ștefan sagte, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwälte damit „juristische Fiktion“ geworden ist.


Rechtsanwältin Elenina Nicuț, die in der Vergangenheit bereits ein VG-Urteil erfolgreich vor einem Verwaltungsgericht angefochten hatte, verwies indes darauf, dass das umstrittene Urteil de facto von lediglich vier VG-Richtern und damit von keiner Mehrheit getragen wird – drei Verfassungshüter hätten nämlich gegenläufige Sondermeinungen und zwei weitere abweichende Meinungen abgegeben.