Hermannstadt: Pflegen oder zahlen!

Eigentümer historischer Bauten werden für die Unterlassung der Instandhaltung besteuert

Knapp 130 Eigentümer historischer Bauten werden ab diesem Jahr besteuert.

Hermannstadt – Obwohl die lokalen Steuern und Gebühren in Hermannstadt/Sibiu ihren Wert aus dem Vorjahr beibehalten, ergeben sich infolge der Gesetzesänderungen im Bereich zwei Änderungen betreffend die Besteuerung der historischen Denkmäler und der landwirtschaftlichen Flächen.

Ab 2018 werden die Eigentümer der historischen Bauten besteuert, welche ihren Instandhaltungspflichten nicht nachkommen. Gemäß Gesetz 209/2017 betreffend die Änderung der Abgabenordnung, Art. 456, Abs. 1, Buchst. x, bezahlen die Eigentümer der historischen Bauten, welche deren Fassaden nicht renoviert haben, die Steuer entsprechend der Zone, in welcher die betreffenden Häuser stehen. Der Steuernachlass gemäß Abgabenordnung (Gesetz 227/2015) kommt in diesen Fällen nicht mehr zur Anwendung. Der Dienst für Baudisziplin im Rahmen der Hermannstädter Lokalpolizei hat vor Ort alle historischen Bauten zwecks Feststellung ihres äußeren Zustands überprüft. Dabei ergab sich, dass rund 115 Bauten weiter von ihrer Steuerpflicht befreit sind und für rund 130 weitere Bauten die entsprechende Steuer ab heuer einzuführen ist. Mithilfe der Festsetzungsbescheide, welche Ende Januar auf dem Postweg verschickt werden, informiert das Bürgermeisteramt die Eigentümer über die Maßnahme und den zu zahlenden Betrag. Beispielsweise bezahlt ein Eigentümer für ein im Stadtzentrum gelegenes, historisches Gebäude mit einer Fläche von 50 Quadratmetern 96 Lei im Jahr. Die Eigentümer, die ihre Fassaden renovieren, haben die Möglichkeit, die Lokalpolizei mittels der Kontaktdaten unter www.politialocala.sibiu.ro/index.php/contact über die Arbeiten zu informieren, sodass der Steuernachlass ab kommendem Jahr wieder eingeführt wird. Zukünftig führen die Inspekteure der Lokalpolizei Ende jeden Jahres eine Inventur zur Aktualisierung der Übersicht durch.

Im Fall der landwirtschaftlichen Flächen wurden die ersten 400 Quadratmeter bisher zum Wert eines Baugrundstücks besteuert und die restliche Fläche als Ackerland. Das Gesetz 196/2017 ändert diese Situation, sodass nun die gesamte Fläche als Ackerland besteuert wird und sich die Eigentümer einen Teil der höheren Steuer, die für Bauflächen erhoben wird, sparen können.