Änderungen des Gesetzes über verwaltungsrechltliche Streitigkeiten

2018 wurde das Gesetz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Gesetz 554/2004) novelliert1. Die Änderungen sind umfassend und insbesondere für Praktiker relevant. Nachstehend werden die wichtigsten Aspekte beschrieben.

Materiellrechtliche Änderungen

Die erste relevante Änderung betrifft die Haftung für Verwaltungsakte. Neben den Personen, die zu Erstellung, Ausstellung oder Abschluss des Verwaltungsaktes beitragen, können auch diejenigen Personen, die diesen verabschieden (a adopta) zur Haftung für dadurch verursachten Schaden herangezogen werden.
Ferner schützt das Gesetz2 nun Beamte, die verwaltungsrechtliche Gerichtsurteile nicht umsetzen. War bis zum Sommer 2018 deren Haftung bei Nichtbeachtung weniger restriktiv geregelt, regelt das Gesetz neuerdings das Erfordernis einer Schuld des Beamten als ausschlaggebendes Kriterium für die Begründetheit solch einer Klage.
Die Anwendung dieser Änderung, die auf den ersten Blick gerechtfertigt erscheint, durch Beamte und Gerichte wird in der Praxis abzuwarten sein. Mit Spannung erwarten wir, wie die Gerichte die Schuldfrage beispielsweise in Fällen beantworten, in denen Beamte sich bei der Nichtbeachtung von Urteilen auf den Mangel an Mitteln finanzieller oder anderer Art oder etwa an klaren Regelungen berufen.

Verfahrensrechtliche Änderungen

Die erste bedeutende Änderung betrifft den Zeitpunkt, ab dem eine Person, die durch eine individuelle einseitige Rechtshandlung, deren Adressat sie nicht war, geschädigt wurde, Widerspruch bei erlassenden Behörde einreichen kann. Laut geänderter Fassung des Gesetzes3 gilt die Widerspruchsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte den Inhalt dieses Verwaltungsakts zur Kenntnis genommen hat, und nicht ab dessen Ausstellung.
Ferner wird eindeutig festgelegt4, dass sich die mit einer Klage zur Anfechtung eines Verfahrensaktes vorgebrachten Gründe nicht auf die in dem Widerspruch vorgebrachten Gründe beschränken müssen. Der Kläger ist somit befugt, vor Gericht darüber hinausgehende Argumente gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vorzubringen.
Die Änderung ist begrüßenswert, zumal es zahlreiche Situationen gibt, in denen es schwierig ist, bereits bei Formulierung des Widerspruches bei der Behörde alle Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu identifizieren. Die o. g. Änderung hebt die Möglichkeit der Gerichte auf, nicht in dem Widerspruch enthaltene Rechtswidrigkeitsgründe ungeprüft zu lassen, weil sie von der ausstellenden Behörde nicht analysiert wurden.
Wichtig war dem Gesetzgeber auch die Verfahrensbeschleunigung vor Gericht. Zu den in diesem Sinne vorgenommen Änderungen zählen u. a.:

  • Die Verkürzung des schriftlichen Vorverfahrens dadurch, dass der Gerichtstermin am Tag der Registrierung der Klage festgesetzt wird und das schriftliche Verfahren bis zu diesem durchgeführt wird. Zuvor wurde über den ersten Verhandlungstermin lediglich nach Abschluss des Vorverfahrens entschieden;

 

  • Die Pflicht der beklagten Behörde, der Klageerwiderung die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Unterlagen beizufügen. Dies erspart in der Praxis mindestens einen Gerichtstermin (in dem die Vorlage verfügt werden müsste).

 

Erwähnenswert ist schließlich die Übertragung der Streitigkeiten über die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Verträge in den Zuständigkeitsbereich der Zivilabteilungen der Gerichte. Für Streitigkeiten im Vorfeld des Abschlusses solcher Verträge oder in Verbindung mit dem Abschluss bleiben die Verwaltungsabteilungen zuständig. Aufgrund des sehr ähnlichen Streitgegenstands dieser Verfahren ist die Änderung als kontrovers zu bezeichnen.
Je nach Entstehung der Streitigkeit in Verbindung mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag wird der Fall künftig von unterschiedlichen Richtern behandelt. Praktisch wird für Streitigkeiten betreffend die Erfüllung des Vertrages das allgemeine Verfahrensrecht angewandt, während die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Sondergesetze für die Durchsetzung von Forderungen gegen Behörden und öffentlichen Einrichtungen erfolgt. Die Verjährung bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch.

Fazit

Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen sind zum Großteil zu begrüßen, da sie eine Reihe von in der Praxis bekannten Problemen und gerichtlichen Unstimmigkeiten regeln. Auch dienen sie der Prozessbeschleunigung, einem der wichtigsten Prinzipien im Verwaltungsverfahren.
Eine umstrittene Änderung besteht wie oben erwähnt in der unterschiedlichen Behandlung von Streitigkeiten betreffend verwaltungsrechtliche Verträge in Abhängigkeit davon, ob der Streit mit dem Abschluss oder der Durchführung zusammenhängt.

 

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1 durch Gesetz 212/2018, in Kraft seit dem 2. August 2018

2 durch die Änderungen des Art. 24 Abs. 3 und 4

3 Art. 7 Abs. 3

4 Art. 8 Abs. 1


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