Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren

Für die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren ist der Bieter verpflichtet, die Erfüllung bestimmter Qualifizierungs- und Auswahlkriterien nachzuweisen. Diese sind im Gesetz 98/2016 über die klassische öffentliche Auftragsvergabe in folgende zwei Kategorien aufgeteilt:

  1. positive Bedingungen bzgl. der Kapazität/Fähigkeit des Bieters und 
  2. negative Bedingungen, deren Erfüllung als Ausschlussgründe gelten. 

In diesem Bericht werden wichtige Ausschlussgründe präsentiert.

Begehung von Straftaten

Sollte der Auftraggeber feststellen oder in irgendeiner Weise Kenntnis davon erlangen, dass der Bieter durch ein definitives Urteil wegen der Begehung eines oder mehrerer der gesetzlich vorgesehenen Straftaten – u. a. Korruption, Terrorismus, Geldwäsche, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU – verurteilt wurde, so muss er den Bieter von der Teilnahme an das Verfahren ausschließen.

Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem zentralen oder lokalen Haushalt

Die Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen seitens eines Bieters stellt einen Grund für dessen Ausschluss vom Verfahren dar, wenn die Höhe der versäumten Zahlungsverpflichtungen 10.000 Lei übersteigt. Nichtsdestotrotz ist es dem Bieter zur Vermeidung des Ausschlusses erlaubt, vor der Ausstellung des Ausschlussentscheidung diese Verpflichtungen zu erfüllen und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise vorzulegen.

Weitere Ausschlussgründe

Zu dieser Kategorie gehören u. a.:

  • der Verstoß gegen in der Vergabedokumentation vorgesehene Verpflichtungen bzgl. Umwelt- und Arbeitsschutz;
  • die Eröffnung des Insolvenz- oder Liquidierungsverfahrens gegen den Bieter;
  • die Verzerrung des Wettbewerbs;
  • Interessenkonflikte;
  • eine erhebliche Nichterfüllung der Hauptpflichten im Rahmen eines vorherigen Vergabeverfahrens, die aufgrund offizieller Bestätigungsunterlagen festgestellt wird.

Bestätigungsunterlagen

Laut Gesetz (Art. 166 Abs. 1 des Regierungsbeschlusses 395/2016 zum Gesetz 98/2016 über das Vergabeverfahren) ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, Unterlagen auszustellen, die die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer bestätigen, etwaige Schadensverursachungen beschreiben oder unbegründete Verweigerungen des Vertragsschlusses und Vertragsbeendigungen aus wichtigem Grund angeben.

Diese Bestätigungsunterlagen stellen Verwaltungsakte dar und können gerichtlich angefochten werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden sie im SEAP (Elektronisches System für das öffentliche Auftragswesen) veröffentlicht, sodass sie allen Auftraggebern zugänglich werden und damit natürlich Ausschlussgründe für spätere Verfahren darstellen können.

Laut dem Gesetz sind diejenigen Bieter von Vergabeverfahren auszuschließen, die bei der Erfüllung ihrer Hauptpflichten im Rahmen eines vorherigen Vergabeverfahrens Mängel erkennen lassen haben, wenn:

  • sie erheblich oder wiederholt ihre Hauptpflichten aufgrund des vorherigen Vergabevertrags nicht erfüllt haben und
  • diese Nichterfüllung zu der vorzeitigen Beendigung des Auftrags, der Leistung von Schadenersatz oder anderen vergleichbaren Sanktionen geführt hat.

Solch eine erhebliche Nichterfüllung liegt laut Gesetz vor, wenn die Vertragsleistung überhaupt nicht erbracht wird oder erhebliche Mängel der Waren bzw. Leistungen auftreten, die zu deren Unbrauchbarkeit für den beabsichtigten Zweck führen.

Laut dem Gesetz besteht in solchen Fällen ein Recht des Bieters, die Vornahme konkreter Maßnahmen nachzuweisen, die dennoch seine Zuverlässigkeit belegen, sodass er von dem Verfahren nicht ausgeschlossen werden darf (Ersatz des verursachten Schadens, vollständige Abklärung begangener Taten durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, die zur Vermeidung weiterer Verfehlungen führen).

Die o. g. Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn dem Bieter in Rumänien wirksam untersagt wurde, an Vergabe- oder Konzessionsverfahren teilzunehmen.

Fazit

Ein Auftraggeber kann einen Bieter aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kriterien von dem Vergabeverfahren ausschließen. In bestimmten Fällen ist er hierzu sogar verpflichtet. Er muss jedoch die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen aufgrund des konkreten Sachverhalts und der Nachweise des Bieters prüfen; zusätzlich muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt werden. 

Hierüber werden Bestätigungsunterlagen ausgestellt, die öffentlich zugänglich sind und die Teilnahme an späteren Vergabeverfahren negativ beeinflussen bzw. verhindern können. Ein ungerechtfertigter Ausschluss vom Verfahren kann von dem betroffenen Bieter selbstverständlich angefochten werden, um die Teilnahme an dem betreffenden Verfahren zu sichern. Negative Bestätigungsunterlagen sollten vermieden, unzutreffende sollten ebenso angefochten werden.


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