„Mein rumänischer Kunde ist insolvent – Was nun?“

Ein Unternehmen kann trotz ordnungsgemäßen und handelsüblichen Verhaltens in Insolvenz geraten. Der Schuldner hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem seine Geldressourcen die laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken, Insolvenzantrag zu stellen. Was sind jedoch die Pflichten der Gläubiger, und wie können diese ihre Rechte durchsetzen?

Wie werden Forderungen geltend gemacht?

Jeder Gläubiger, der Forderungen gegen einen insolventen Schuldner hat, muss Antrag auf Anmeldung dieser Forderungen beim Insolvenzgericht stellen. Dafür sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Existenz und der Höhe der Forderungen, eventueller Sicherheiten und Verzugszinsen, ggf. in beglaubigter Übersetzung ins Rumänische, einzureichen. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen wird durch das Insolvenzgericht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt und den Gläubigern durch den Insolvenzverwalter mittels einer Aufforderung zur Anmeldung bekanntgegeben. Sie kann auf Antrag des Insolvenzverwalters verlängert werden. Gläubiger, die diese Frist nicht einhalten, verlieren grundsätzlich ihr Recht, ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen. In bestimmten Fällen (z. B. Ladungsmängel) kommt eine Wiedereinsetzung in die Frist in Betracht; diese Fälle sind nicht selten.

Wie werden Anträge, Unterlagen und Forderungen geprüft?

Nach Ablauf der Anmeldefrist prüft der Insolvenzverwalter die Anträge und deren Anhänge auf Rechtmäßigkeit; dabei stellt er Höhe und Sicherheiten für die jeweiligen Forderungen fest. Gibt er dem Antrag statt, werden die Forderungen in einer vorläufigen Gläubigertabelle eingetragen. Sollte der Insolvenzverwalter den Antrag abweisen, lehnt er durch die Gläubigertabelle die Anmeldung der Forderung ab. Der Gläubiger erhält eine Mitteilung hierzu, diese ist jedoch nicht für den Termin einer eventuellen Anfechtung der Ablehnung maßgebend. 

Ist ein Gläubiger mit der Zustimmung oder Ablehnung einer Forderung unzufrieden, kann er die vorläufige Gläubigertabelle innerhalb von sieben Tagen ab deren Veröffentlichung im Insolvenzblatt (buletinul procedurilor de insolvență) gerichtlich anfechten. Nach der Beurteilung aller Anfechtungen der vorläufigen Gläubigertabelle wird die endgültige Gläubigertabelle, die die genehmigten Forderungen beinhaltet, erstellt. Erst nach dieser Bestätigung durch die definitive Gläubigertabelle ist die Situation einer Forderung geklärt. 
„Ich habe keine Aufforderung zur Forderungsanmeldung erhalten – was ist zu tun?“

Es kann vorkommen, dass ein Gläubiger keine Mitteilung bezüglich der Insolvenzeröffnung bzw. Aufforderung zur Forderungsanmeldung erhält. Grundsätzlich muss solch ein Gläubiger seine Forderung innerhalb von zehn Tagen ab der Kenntnisnahme vom Insolvenzverfahren anmelden. Z. B. könnte ein Schriftstück vom Schuldner eingehen, aus dem sich das Insolvenzverfahren ergibt (in Rumänien sind Schuldner verpflichtet, auf allen ausgestellten Unterlagen den Insolvenzzustand mitzuteilen, meistens durch den Text z. B. „în insolvență, in insolvency, en procedure collective“). 

Der Gläubiger kann dann am Insolvenzverfahren teilnehmen, muss dieses jedoch in demjenigen Zustand annehmen, in dem es sich bei der Annahme seines Antrags befindet. Durch die Gläubiger oder andere Beteiligte bereits getroffene Entscheidungen können, grundsätzlich, nicht mehr beeinflusst werden. 

Wie nimmt man am Verfahren teil?

Wird dem Antrag auf Anmeldung der Forderungen zugestimmt und der Gläubiger in der vorläufigen Tabelle eingetragen, kann dieser am Insolvenzverfahren teilnehmen. Damit erhält er ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, dessen Bedeutung je nach Verhältnis seiner Forderung zu den Gesamtforderungen gegen den Schuldner berechnet wird. Ebenso erhält er grundsätzlich Anspruch auf einen Teil der Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners (wenn den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, Zahlungen zustehen).

Sollte ein Sanierungsplan vorgeschlagen werden, genießen die in der Gläubigertabelle eingetragenen Gläubiger das Recht auf Teilnahme an der Gläubigerversammlung für die Abstimmung hinsichtlich der Ablehnung oder Zustimmung der Sanierung. Letztendlich dürfen diese Gläubiger auch verschiedene Maßnahmen, z. B. Handlungen oder Geschäfte des Insolvenzverwalters, Beschlüsse der Gläubigerversammlung o. ä. vor dem Insolvenzgericht anfechten. 

Fazit

Die Anmeldung der Forderungen eines Gläubigers im Insolvenzverfahren ist für die Teilnahme am Verfahren unentbehrlich. Auch wenn die (volle) Befriedigung des Gläubigers in einem Insolvenzverfahren unberechenbar ist, kann mit Sicherheit ausgesagt werden, dass nicht ordnungsgemäß angemeldete Ansprüche ausfallen. Die Teilnahme bedarf der Unterstützung durch Juristen mit Insolvenzerfahrung.


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