Steuerliche Erleichterungen bei Unterstützung Dritter

Sowohl juristischen als auch natürlichen Personen steht es frei, bestimmte humanitäre und soziale Anliegen zu unterstützen und dafür steuerliche Erleichterungen zu genießen. Es folgt eine Zusammenfassung einiger Fälle.

Hintergrund

Das Sponsoring-Gesetz1 erlaubt das Sponsoring bestimmter Organisationen aus verschiedenen Bereichen (z. B. karitative Einrichtungen), sowie das Mäzenatentum, d. h. die uneigennützige Unterstützung natürlicher Personen aus den Bereichen Kultur, Kunst, Medizin, etc. Hierfür gelten bestimmte Bedingungen. Unter anderem müssen ein schriftlicher Sponsoringvertrag bzw. eine beurkundete Mäzenatentum-Urkunde mit bestimmtem Inhalt abgeschlossen werden. Für juristische und natürliche Personen regelt das Steuergesetzbuch bestimmte Erleichterungen.2

Körperschaftssteuerzahler

Gesellschaften, die Körperschaftssteuerzahler sind, dürfen in den gesetzlich genannten Fällen Sponsoring anbieten. Die Ausgabe für das gewährte Sponsoring stellt zwar keine abzugsfähige Ausgabe dar, kann jedoch einen steuerlichen Kredit, d. h. den Abzug des gesamten Sponsoringbetrages von der zu zahlenden Körperschaftssteuer bewirken. Laut Steuergesetzbuch gilt dies bis zu einer Grenze, die dem Geringsten der folgenden Werte entspricht:

  • 20 Prozent der zu zahlenden Körperschaftssteuer;
  • 0,5 Prozent des Umsatzes.


Der steuerliche Kredit erlaubt es dem Sponsor somit, den Betrag an eine nicht gewinnorientierte Organisation zu zahlen, anstatt ihn als Steuer abzuführen. Um bei der Berechnung der Körperschaftssteuer eines Jahres berücksichtigt zu werden, müssen vor dem Ende eines Kalenderjahres der Sponsoringvertrag abgeschlossen werden und die Zahlung erfolgen.

Mikrounternehmen


Ab 2018 können auch Mikrounternehmen unter Umständen Sponsoring gewähren. Abweichend von den Körperschaftssteuerpflichtigen, die innerhalb der steuerlichen Grenzen alle vom Sponsoringgesetz vorgesehenen Personen unterstützen können, dürfen diese allerdings nur gemeinnützige Organisationen und Kultstätten, die mit mindestens einem lizenzierten sozialen Dienst als Anbieter von sozialen Diensten akkreditiert sind, steuerbegünstigt unterstützen. Die Liste der akkreditierten Anbieter von sozialen Diensten ist auf der Webseite des Arbeitsministeriums zu finden.

Die entsprechenden Beträge können von der Mikrounternehmenssteuer abgezogen werden. Hierfür gilt eine Grenze von 20 Prozent der für das Quartal, in dem das Sponsoring erfolgte, geschuldeten Mikrounternehmenssteuer.
Nicht von der Mikrounternehmenssteuer abgezogene Beträge werden für die nächsten 28 Quartale vorgetragen. Der Abzug dieser Beträge erfolgt in den nachfolgenden Quartalen in der Reihenfolge ihrer Eintragung, innerhalb derselben Grenzen.

Erklärung

Sowohl Körperschaftssteuerzahler als auch Mikrounternehmen, die Sponsoring und/oder Mäzenatentum ausüben, müssen die Erklärung betreffend die Empfänger des Sponsorings (D 107) ausfüllen und einreichen.

Der Termin für die Einreichung der Erklärung stimmt mit demjenigen für die Einreichung der Körperschafts-/Mikrounternehmenssteuer überein. Für Steuerpflichtige, die ein abweichendes Geschäftsjahr anwenden, sowie für diejenigen, die sich in Auflösung mit oder ohne Liquidation befinden, gelten spezifische Einreichungstermine. Der erste Termin für die Einreichung des Formulars wurde für 2019 festgelegt.

Natürliche Personen

Natürliche Personen, die Einkünfte aus Gehalt oder gleichgestellte Einkünfte (Miete, Dividenden, Urheberrechte, Renten, Erträge aus sportlichen Tätigkeiten, freiberufliche Tätigkeiten etc.) erzielen, haben die Möglichkeit, einen bestimmten Anteil der hierfür geschuldeten jährlichen Einkommenssteuer wie folgt zu verteilen:

  • Eine Quote von 2 Prozent für die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, die gesetzmäßig gegründet wurden und betrieben werden, und der Kultstätten;
  • oder eine Quote von 3,5 Prozent für die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Kultstätten, die unter Beachtung des Gesetzes, mit mindestens einem lizenzierten sozialen Dienst als Anbieter von sozialem Dienst akkreditiert sind.


Die Steuerpflichtigen können dafür optieren, dass der Einbehalt und die Abführung dieser Beträge für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren direkt von dem Zahler der Einkünfte erfolgt. Dies kann durch eine Einzelerklärung, aber auch durch Einreichung eines Antrages bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum gesetzlichen Termin für die Einreichung der Erklärung betreffend die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge, beziehungsweise bis zum 15. März des auf das Jahr der Erzielung der Erträge folgenden Jahres, erfolgen.

 

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1 Gesetz Nr. 32/1994
2 Ähnliche Regelungen gelten für private Stipendien (burse private), auf die hier aus Platzmangel nicht eingegangen werden kann. 

 

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