Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen – ab 2019 eine Herausforderung

Wertgutscheine sind zwar weit verbreitet, umsatzsteuerlich jedoch nur spärlich geregelt. Die Regelungen beruhen insbesondere auf der EU-Rechtsprechung. Nun beabsichtigt das Finanzministerium, ab dem 1. Januar 2019 die EU-Richtlinie, die die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen festlegt (Richtlinie 2016/1065), durch entsprechende Regelungen im Steuergesetzbuch umzusetzen. Ein Entwurf wurde Ende August veröffentlicht.

Zu den Gutscheinen zählen definitionsmäßig unter anderem Fahrkarten, Eintrittskarten, Briefmarken, vom Arbeitgeber gewährte Gutscheine für Essen, Geschenke oder Urlaub, aber auch Telefonkarten und Gutscheine zur Aufladung von Telefonkarten.

Definitionen

Die neuen Regelungen führen folgende Definitionen ein:

  • Gutschein“ ist ein Instrument, das zwingend als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung angenommen werden muss, wobei die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der Lieferer oder Dienstleister entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Nutzungsbedingungen dieses Instruments, angegeben sind; 
  • Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen; 
  • Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.


Im Vergleich zu den bestehenden Definitionen decken die neuen Begriffsbestimmungen einen breiteren Bereich ab. Hinsichtlich einiger Gutscheine (z. B. Essensgutscheine) besteht allerdings noch Klärungsbedarf was die Einstufung anbetrifft.

Umsatzsteuerliche Behandlung

In Anlehnung an die Regelungen der obigen Richtlinie legen die Änderungen Folgendes fest:

  1. Jede in eigenem Namen erfolgte Übertragung eines Einzweck-Gutscheins gilt als eine steuerbare Lieferung/Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht.
  2. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Leistungen gilt für den Teil des Gegenwertes, der vom Einzweck-Gutschein abgedeckt wird, nicht als unabhängiger Umsatz. Für den nicht abgedeckten Teil des Gegenwertes wird hingegen erachtet, dass eine separate Lieferung/Leistung vorliegt.
  3. Eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins im Namen einer anderen Person gilt als eine steuerbare Lieferung/Dienstleistung, erbracht durch die Person, in deren Namen der Übertragende handelt. 
  4. Ist der Lieferer/Dienstleister nicht die Person, die den Einzweck-Gutschein ausgestellt hat, wird der Lieferer/Dienstleister so behandelt, als habe er dem Aussteller die Gegenstände oder Dienstleistungen in Bezug auf diesen Gutschein geliefert oder erbracht. 
  5. Die Lieferung/Leistung, als deren vollständige oder teilweise Gegenleistung der Lieferer/Dienstleister einen Mehrzweck-Gutschein annimmt, ist steuerbar, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
  6. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einer anderen Person als dem Lieferer/Dienstleister übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen wie etwa Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen der Umsatzsteuer.


Die obigen Regelungen haben eine allgemeine, spezifische Formulierung und ähneln stark dem Text der Richtlinie. Nationale Besonderheiten und Klarstellungen sind nicht enthalten. Dies führt bereits jetzt, vor der Genehmigung des Entwurfes, zu Fragen.

Fragestellungen

Die neuen Regelungen sind für alle Personen, die Gutscheine ausstellen, vermitteln oder akzeptieren – inklusive Supermärkte, Handelsketten, Arbeitgeber, Telekommunikations-, Transport-, Kulturunternehmen u. a. – von Bedeutung. Dabei sind sie stellenweise unklar; u. a. bezüglich der praktischen Auswirkungen. Klärungsbedarf besteht z. B. für Essens- und ähnliche Gutscheine, deren Einstufung als Einzweck-Gutscheine oder Mehrzweck-Gutscheine unklar ist.

Was den Anwendungsbereich der Sonderregelungen anbetrifft, sollten diese nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie Fahrkarten, Eintrittskarten und Briefmarken nicht erfassen. Auch ist zu klären, inwiefern Discount-Voucher, die nur eine Reduzierung für eine zukünftige Lieferung/Leistung gewähren, in die obige Begriffsbestimmung fallen.

Die Steuerberaterkammer hat bereits einige Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des Entwurfes an das Finanzministerium übermittelt. Es ist sinnvoll, dass alle betroffenen Personen und deren Steuerberater die Auswirkungen der neuen Regelungen auswerten und sich an der öffentlichen Debatte dazu beteiligen.

 

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